Verfahrensrecht: Versäumnisse des Gesetzgebers werden sichtbar

fachgruppe verfahrensrechtBei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte wurde darauf verzichtet, für das Verfahren ein kodifiziertes Verfahrensrecht – wie etwa eine in anderen Ländern übliche „Verwaltungsprozessordnung“– zu schaffen.

Das Nebeneinander von drei Verfahrensordnungen (Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz – VwGVG, AVG und VStG) und die Vielzahl verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen in Materiengesetzen haben eine unübersichtliche Rechtslage geschaffen, welche modernen rechtsstaatlichen Standards nicht gerecht wird.


So fehlt für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eine klare Definition des „Verwaltungsaktes“, der vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbar werden kann, ebenso wie eine übersichtliche Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensarten. Der Verfahrensgesetzgeber begnügte sich etwa bei der Regelung der Zuständigkeiten (§ 3 VwGVG), der Beschwerdefristen (§ 7 VwGVG) oder des Inhalts der Beschwerden (§ 9 VwGVG) mit einem Verweis auf Verfassungsbestimmungen. In den Erläuterungen zu Art 130 Abs. 1 B-VG (Regierungsvorlage) liest sich das so:

„..Der vorgeschlagene Art. 130 Abs. 1 enthält jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen sollen.

Die von Art. 129a Abs. 1 B-VG teilweise abweichenden Formulierungen erklären sich dadurch, dass in den Bestimmungen des vorgeschlagenen Abschnittes A des siebenten Hauptstückes streng zwischen Zuständigkeit, Beschwerdegegenstand, Prüfungsmaßstab und Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation) unterschieden werden soll.

Die Z 1 bis 4 enthalten lediglich den Beschwerdegegenstand (Bescheid; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Weisung) und den Prüfungsmaßstab (Rechtswidrigkeit; Verletzung der Entscheidungspflicht) der jeweiligen Beschwerde, wer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (legitimiert) ist, ergibt sich hingegen nicht aus diesen Bestimmungen, sondern aus den Abs. 1 bis 4 des vorgeschlagenen Art. 132…“

Mit Erkenntnis vom 12. März, G 151/2014-23, hat der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitsregelung für Schubhaftverfahren (§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG) als verfassungswidrig aufgehoben.

Nach dem Urteil fehlt eine klare Anordnung, welches Verfahrensrecht für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden ist. Ohne derartige gesetzliche Regelungen ist aber fraglich, wo Prozesshandlungen, die sich gegen Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung richten, einzubringen sind und welche Fristen für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung stehen.

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