VfGH Judikatur/ Versammlungsfreiheit: Demonstration mit Kreuz am Karsamstag vor Gotteshäusern zulässig

Tierschützer in Linz wollten am Karsamstag einen aufsehenerregenden „Tierkreuzzug“ in Fleischerkleidung voller Blut oder mit drei Holzkreuzen durchführen.

Die Route des Demonstrationszuges sah neben dem Halt vor Lokalen wie McDonald’s und Nordsee oder Geschäften wie Kleiderbauer auch Zwischenstopps vor Linzer Kirchengebäuden vor.

Die Behörde untersagte die Demonstration, da die Kundgebung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden würde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Untersagung und stellte fest, es drohe eine Gefährdung des religiösen Friedens, weswegen die Demonstration zu Recht untersagt worden sei.
Unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2006 kam der Verfassungsgerichtshof jetzt zu dem Schluss (E 717/2014-16 vom 11.03.2015),dass bei einer Abwägung der Interessen der Kirchenbesucher und der Interessen der Demonstranten die Interessenabwägung zugunsten der Demonstranten ausschlage.


Denn es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Demonstranten Kirchenbesucher behindert hätten, dagegen sei es darum gegangen, auf das Leid der Tiere hinzuweisen. Und „es mag auch zutreffen, dass dies durch den Einsatz von Symbolen in einer Weise erfolgen sollte, die Kirchenbesucher verstört‘“, befand der VfGH. Die Verwendung des Kreuzes sei aber „bei Versammlungen als Mittel zu Kritik und Diskurs“ zulässig.

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