Medientransparenzgesetz : Für kleinere Verstöße gibt es nicht einmal eine Ermahnung

presse-logoDer Verwaltungsgerichtshof hat ein Strafverfahren gegen den niederösterreichischen Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) mit der Begründung eingestellt, dass nur eine qualifizierte und offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe von Zahlungen strafbar ist.

Das Medientransparenzgesetz verpflichtet unter anderem die Länder, Zahlungen an Medienunternehmen für Inserate und Kooperationen zu veröffentlichen. In der Meldung für das erste Quartal 2013 erwähnte Niederösterreich unter anderem die Summe von 21.250 Euro, die an die ORF Enterprise GesmbH & Co KG geleistet worden sei. Diese ist allerdings kein Medienunternehmen, sondern ein Vermittler von Werbeleistungen durch alle Marken und Medien des ORF.
In der Rubrik „Name des Mediums“ war der Eintrag in der Webschnittstelle der Regulierungsbehörde RTR daher falsch. Die Komm-Austria ermahnte den Landeshauptmann als den für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlichen.


Pröll beschwerte sich, doch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ermahnung. Der VwGH gab Pröll jedoch recht: Nicht jede, sondern nur eine qualifizierte und offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Bekanntgabe sei strafbar (Ra 2025/03/0006). Nur besonders krasse Ausnahmefälle, die von vornherein klar erkennen ließen, dass dem Zweck des Transparenzgesetzes zuwidergehandelt worden wäre, rechtfertigten dies.

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