Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Sachverständigenbeweis hatte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.
Auf Grund dieses Antrages hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.März 2015, G 180/2014 u.a. jene Bestimmung der Strafprozessordnung als verfassungswidrig erklärt, die vorsah, dass ein Strafgericht einen Gutachter, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig wurde, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen konnte, ohne dass der Angeklagte eine effektive Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren.
Die fehlende Möglichkeit, Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen, verletzt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs das „Prinzip der Waffengleichheit“. Dass es jedoch zur Bestellung ein und desselben Gutachters kommen kann, ist aber auch nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen. Das Gericht hat allerdings jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Von der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung, ob eine Befangenheit vorliegt, ist der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis zur Heranziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte ausgegangen.