Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten.
In seinem Erkenntnis vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu beurteilen, ob das zuständige Verwaltungsgericht Wien in Auslegung des § 25a Abs. 1 VwGG die Revision zu Recht zugelassen hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – zu dem Schluss, dass der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bewirkt.
Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt“, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden.