Tierschützer in Linz wollten am Karsamstag einen aufsehenerregenden „Tierkreuzzug“ in Fleischerkleidung voller Blut oder mit drei Holzkreuzen durchführen.
Die Route des Demonstrationszuges sah neben dem Halt vor Lokalen wie McDonald’s und Nordsee oder Geschäften wie Kleiderbauer auch Zwischenstopps vor Linzer Kirchengebäuden vor.
Die Behörde untersagte die Demonstration, da die Kundgebung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden würde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Untersagung und stellte fest, es drohe eine Gefährdung des religiösen Friedens, weswegen die Demonstration zu Recht untersagt worden sei.
Unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2006 kam der Verfassungsgerichtshof jetzt zu dem Schluss (E 717/2014-16 vom 11.03.2015),dass bei einer Abwägung der Interessen der Kirchenbesucher und der Interessen der Demonstranten die Interessenabwägung zugunsten der Demonstranten ausschlage.
Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Sachverständigenbeweis hatte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.