Einstweilige Verfügung im Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen
In einem Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen kann als einstweilige Verfügung über das Verbot, die eingelangten Teilnahmeanträge zu öffnen, hinaus auch die Aussetzung des Laufes der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen erforderlich sein.
Das LVwG NÖ hatte bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage zu entscheiden, ob als zu verfügende Maßnahme das Verbot, die eingelangten bzw einlangenden Teilnahmeanträge zu öffnen, ausreicht, oder ob darüber hinaus auch der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ausgesetzt werden muss.
Verwaltungsgericht urteilte über einen Fall in der Stadt Salzburg. Wenn ein Politiker kein Vertrauen in einen Beamten hat, reicht das dennoch nicht allein aus, diesen zu versetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten.
Bisher konnten sich Nachbarn nicht dagegen wehren, wenn Einkaufszentren oder andere Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den Weg gebracht wurden.