VfGH betont Parteistellung eines „übergangenen Bewerbers“ – im Schulrecht

Aus Sicht der Standesvertretung sollte aus denselben rechtsstaatlichen Überlegungen eine nachprüfende Kontrolle auch für jene Personen bestehen, die in einem Besetzungsvorschlage für einen richterlichen Planposten aufgenommen wurden.

Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 widmet sich der Verfassungsgerichtshof im Kapitel „Wahrnehmungen“ ausführlich der Rechtsstellung übergangener Bewerber im Auswahlverfahren.

Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der Personen, die sich um die Verleihung der Planstelle eines Schulleiters beworben haben und in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen werden, eine „Verwaltungsverfahrensgemeinschaft“ bilden; sie haben das Recht, an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Ernennungsverfahren als Parteien teilzunehmen (so die mit VfSlg. 6151/1970 beginnende, ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; zB VfSlg. 12.868/1991, 14.298/1995, 15.832/2000, 15.926/2000).

Diese Rechtsprechung gründet sich auf die rechtsstaatliche Überlegung, dass „die Verleihungsbehörde nicht als berechtigt angesehen werden kann, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen“ (VfSlg. 6151/1970).

An dieser Rechtsprechung hat sich durch die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert; auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz sind daher verpflichtet, den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle Parteistellung einzuräumen (VfGH 6.6.2014, E 230/2014).

Der Gerichtshof hält es für zweckmäßig, diese Rechtslage in den maßgeblichen Dienstrechtsvorschriften außer Streit zu stellen; eine derartige Klarstellung würde es auch erlauben, die in dieser Frage seit Jahrzehnten bestehende Judikaturdivergenz mit dem Verwaltungsgerichtshof zu beseitigen (vgl. zuletzt VwGH 27.2.2014, 2013/12/0089).

Aus Sicht der Standesvertretung sollte aus denselben rechtsstaatlichen Überlegungen eine nachprüfende Kontrolle auch für jene Personen bestehen, die in einem Besetzungsvorschlage für einen richterlichen Planposten aufgenommen wurden.

Damit würden auch den Empfehlungen des Europarates entsprochen, welche vorsehen, dass die Auswahl- und Karriereentscheidungen für Richter federführend von richterlichen Gremien getroffen werden sollen, die Entscheidungen dieser Gremien transparent und nachvollziehbar begründet sein sollen und übergangenen Bewerber die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Auswahlentscheidung oder das Auswahlverfahren zu bekämpfen (Punkte 44 bis 48).

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