Die Finanz kommt nicht so einfach an Kontodaten, wie sich das manche Steuerfahnder erhofft haben.
Seit Oktober des Vorjahres existiert das Kontenregister, das bereits 1.756-mal abgefragt wurde. Doch wollen die Prüfer nicht nur wissen, wer ein Konto hat, sondern welche Summen darauf liegen und welche Transaktionen vorgenommen wurden, muss eine Einschau vorgenommen werden. Eine der Bedingungen: die Bewilligung durch einen Richter des Bundesfinanzgerichts.
Zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht die entsprechende Meldung an das „zuständige“ Arbeitsinspektorat aus, d.h. an das Arbeitsinspektorat, das gem. § 15 ArbIG für die Betriebsstätte oder für die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist.
Die Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG soll nämlich bloß für die Behörden nachvollziehbar und manipulationssicher erfolgen, was durch die (eine) Verständigung gewährleistet ist. Die Bestellung ist damit für jedes andere Arbeitsinspektorat und für jede Strafbehörde im Nachhinein jederzeit leicht feststellbar und nachvollziehbar.
Selbst wenn daher – wie hier – ein Reinigungsunternehmen wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei Durchführung von Reinigungsarbeiten zum Abschluss einer Baustelle vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten angezeigt wird, sind nicht die handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens zu bestrafen, wenn das Reinigungsunternehmen seinem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet hat.
Hat das Bundesverwaltungsgericht für sich entdeckt: Andrea Hodoschek Foto: KURIER – Boroviczeny
Frau Andrea Hodoschek deckt nach akribischer Recherche Missstände auf, sie berichtet, wie sich’s die, „die das Gold haben“, richten können.
Sie zeigt Verknüpfungen zwischen Wirtschaft und Politik auf, auch wenn dies manch Mächtigem aufstößt. So liest sich die Beschreibung der journalistischen Tätigkeit von Frau Hodoschek auf der Homepage der Tageszeitung „Kurier“. Seit letztem Jahr hat Frau Hodoschek das Bundesverwaltungsgericht für sich entdeckt, genauer gesagt, die Richterbestellungen dort. Der Hauptkritikpunkt ihrer Berichte: Die Richterposten würden dort zwischen SPÖ und ÖVP aufgeteilt.
Diese Stellungnahmen waren Frau Hodoschek weder eine Erwähnung wert noch hat sie die in diesen Stellungnahmen genannten Ansprechpartner kontaktiert. Vielmehr berichtete sie daraufhin, auf Grund der Missstände am Bundesverwaltungsgericht sei eine nicht näher bezeichnete „Richterdelegation“ bei der Tageszeitung erschienen, um „ihrem Unmut Luft“ zu machen.
Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 15. Oktober, E 945/2016 ua. entschieden, dass das österreichische Glücksspielgesetz nicht nur verfassungskonform ist, sondern auch nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Damit haben alle Höchstgerichte – zuletzt auch der Oberste Gerichtshof – das Glücksspielgesetz für EU-rechtskonform erachtet.
Nun zeichnet sich aber – ähnlich wie im Bereich des Apothekengesetzes – ab, dass die bestehenden Bedenken von den Höchstgerichten nicht ausgeräumt werden konnten. Aktuell haben sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesgericht Korneuburg an den EuGH gewandt, weil sie massive Zweifel an den österreichischen Regelungen haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit mehreren Beschlüssen beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 32 Abs. 1 VwGVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) als verfassungswidrig beantragt.
Nach dieser Bestimmung war die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens u.a. nur dann zulässig, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.
Der Verfassungsgerichtshof folgte mit seiner Entscheidung G 248/2016-9 ua. vom 13. Dezember 2016 den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Der VfGH hielt es sachlich für nicht begründbar, dass einem Wiederaufnahmeantrag nur dann stattgegeben werden kann, wenn „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist“.
In einer Reihe von Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien war von Fahrzeuglenkern die Rechtmäßigkeit der sogenannten „Anwohnerparkzone“ bestritten worden, da diese nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entspreche würde. Dabei wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.1985, (V6/85 u.a.) verwiesen, mit dem der Gerichtshof die sog. „Grazer Grünen Zonen“ als gesetzwidrig aufgehoben hatte. Das …
Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte sich der Verfassungsgerichtshof über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit der Frage beschäftigt, ob es eine verfassungsrechtlich determinierte Höchstgrenze für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gibt.
Grund dafür war die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.151/1989 vorgenommene Abgrenzung der Strafgerichtsbarkeit von der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden. Der Gerichtshof hatte dazu im Erkenntnis G115/93 u.a. vom 29.11.1995 ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen gehalten ist, mit der Ahndung bestimmter strafbarer Handlungen, „die (wegen ihrer Unabhängigkeit hiezu besonders qualifizierten) Organe der Strafgerichtsbarkeit“ zu betrauen.
Demnach waren hohe Strafen nur von einem ordentlichen Gericht zu verhängen, nicht von einer Verwaltungsbehörde, deren Mitarbeiter – anders als Richter – weder unabhängig noch weisungsfrei sind. Die Grenze für Verwaltungsstrafen wurde seinerzeit mit 600.000 Schilling (knapp 44.000 EUR) angesetzt.
Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark waren im Frühjahr dieses Jahres zahlreiche Beschwerden gemäß § 41 FPG erhoben worden waren, weil Asylwerber – von Slowenien kommend – an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert worden waren.
In einer Reihe von Fällen wurde die Zurückweisung an der Grenze für rechtswidrig erklärt, es gab aber auch Verfahren, die mit einer Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde endeten. Es handelte sich dabei um jenen Fälle, in denen das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Mängelhebungsauftrag zur Präzisierung des Beschwerdevorbringens erteilte und aufgetragen hatte, „die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen“ und den „ Umfang der Anfechtung näher zu bestimmen (Datum der Zurückweisung)“.
Ab dem Spätsommer 2015 waren zehntausende Flüchtlinge über die sogenannte „Balkan-Route“ über Kroatien und Slowenien nach Österreich geleitet worden, die Menschen passierten unter den Augen von Exekutivorganen die Grenze.
Die Einreise in die EU erfolgte in der Regel über Länder an den EU-Außengrenzen – etwa Kroatien. Nun geht es um die grundsätzliche Frage, ob diese Menschen legal oder illegal in die EU eingereist sind, zumal die Einreise teilweise sogar staatlich organisiert erfolgte. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob eine Rückführung der Flüchtlinge in den Einreisestaat im Rahmen des Dublin-Abkommens erfolgen kann.
Bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes durch die neuen Verwaltungsgerichte haben sich sowohl Verfassungs- als auch Verwaltungsgerichtshof vom Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes leiten lassen, dem alles andere untergeordnet wird.
Seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind.
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