Nach dem Vorbild des Bundes hatte das Land Wien mit der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015, den Versuch unternommen, eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zur Beseitigung der Altersdiskriminierung zu unterbinden.
Dazu wurden die Bestimmungen über die bisherige Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag außer Kraft gesetzt. Demgemäß wurden vom Magistrat der Stadt Wien Anträge auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages als unzulässig zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat diese Entscheidungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den bundesgesetzlichen Regelungen gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, es wurde aber die Revision zugelassen (VGW-171/053/14221/2015).
Die gegen diese Entscheidung erhobene Amtsrevision des Magistrates der Stadt Wien hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis Ro 2016/12/0009, vom 19.10.2016, als unbegründet abgewiesen und ebenfalls auf die bisherige Rechtsprechung zu den bundesgesetzlichen Regelungen verwiesen.
Der argumentative Hinweis des Magistrates der Stadt Wien auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2015, 8 ObA 70/15z, vermag nach Auffassung des VwGH ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Die revisionswerbende Partei übersehe dabei, dass dieses Urteil in einem besonderen Feststellungsverfahren über die 144 Dienstnehmer betreffende Klage eines Betriebsrats zu einer nicht vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundesbahngesetz ergangen sei, in dem überdies während des Berufungsverfahrens eine zu berücksichtigende Rechtslagenänderung eintrat.
Ähnlich wie der Magistrat der Stadt Wien hatte auch das Bundeskanzleramt zur Rechtmäßigkeit des am 10. November 2016 beschlossenen Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes argumentiert.
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