Dienstrecht (4): „Vorrückungsstichtag“ wird aus dem Rechtsbestand der 2. Republik entfernt

Fachgruppe DienstrechtNachdem die Bemühungen der Bundesregierung, die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, zum zweiten Mal vor dem Verwaltungsgerichtshof gescheitert sind, hat der Nationalrat zur „Umgehung“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am 10. November 2016 ein neues Besoldungsrechtsanpassungsgesetz beschlossen. 

Durch dieses Gesetz wird rückwirkend mit 1. Februar 1956 (Gehaltsgesetzes 1956) bzw. mit 1. Juli 1948 (Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der „Vorrückungsstichtag“ aus dem historischen Rechtsbestand   der zweiten Republik vollständig entfernt.

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Dienstrecht (3): Auch das Land Wien muss Vorrückungsstichtage neu berechnen

Fachgruppe DienstrechtNach dem Vorbild des Bundes hatte das Land Wien mit der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015, den Versuch unternommen, eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zur Beseitigung der Altersdiskriminierung zu unterbinden.

Dazu wurden die Bestimmungen über die bisherige Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag außer Kraft gesetzt. Demgemäß wurden vom Magistrat der Stadt Wien Anträge auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages als unzulässig zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat diese Entscheidungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den bundesgesetzlichen Regelungen gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, es wurde aber die Revision zugelassen (VGW-171/053/14221/2015).

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Glückspielgesetz: Weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof  hat mit Urteil vom  15. Oktober, E 945/2016 ua. mehrere Beschwerden abgewiesen, die gegen die gesetzliche Beschränkung des Glücksspiels gerichtet waren. Den Beschwerden lagen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugrunde, in denen die Beschlagnahme und Einziehung von Spielautomaten verfügt und bzw. Verwaltungsstrafen wegen unerlaubten Glücksspiels mit solchen Automaten verhängt worden waren.

Die Beschwerdeführer sahen in der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Glücksspielautomaten einen Verstoß gegen Unionsrecht, der wiederum zu einer gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung führe. Dem widerspricht der VfGH: Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstößt nicht gegen Unionsrecht, daher gibt es auch keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verwaltungsgericht kann nicht immer anstelle der Behörde handeln

fachgruppe verfahrensrechtIn einem Verfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, in dem die Behörde die Erteilung einer Auskunft verweigerte, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, wer letztlich zur Erteilung der verlangten Auskunft zuständig ist.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die erteilte Auskunft eine reine Wissenserklärung darstellt, ihr jedoch kein Bescheidcharakter zukommt. Deshalb kann eine Auskunft auch nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes sein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich auf die Erlassung eines feststellenden Erkenntnisses darüber, ob die Auskunft von der Behörde zu Recht oder Unrecht verweigert wurde (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

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VwGH Judikatur: Einstellung gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG mit Erkenntnis

fachgruppe verfahrensrechtDas Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und damit in der Sache über die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verwaltungsübertretung entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hält nicht an der – im vereinzelt gebliebenen hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten – Rechtsansicht fest, dass eine derartige Einstellung in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 VwGVG über die Beschwerde „in der Sache selbst“ entschieden wird.

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VfGH Judikatur: Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung des Personal- und Disziplinarausschusses des LVwG Salzburg

vfghlogoMit Erkenntnis vom 29.9.2016, G 14072016 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof  in § 22 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Zur Begründung führt der VfGH aus,  Verwaltungsgerichte werden als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen eines monokratischen Organs in Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Rechtsprechung tätig, die Zusammensetzung der entscheidenden Senate ist verfassungsrechtlich vorgegeben.

 

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Crash-Videos: Was verboten und was erlaubt ist

Bild: (c) REUTERS (Rick Wilking)
Bild: (c) REUTERS (Rick Wilking)

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot der Verwendung von sogenannten „Dashcams“ im Straßenverkehr bestätigt (Ro 2015/04/0011, vom 12. September 2016).

Der Gerichtshof folgte damit der Rechtauffassung der österreichischen Datenschutzkommission und des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits ein deutsches Verwaltungsgericht getroffen.

Im Anlassfall sollte „zur Beweissicherung bei Unfällen“ ein System eingesetzt werden, das – anders als gängige Dashcams (vom englischen Wort Dashboard für Armaturenbrett) – nicht tagelange Aufzeichnungen speicherte. Vielmehr gab es nur im Notfall – also bei einem Zusammenprall oder bei Betätigung eines SOS-Knopfes – verwertbare Aufnahmen von maximal 90 Sekunden frei. Laut VwGH widersprechen aber Dashcams mit Speichermöglichkeit dem Datenschutzgesetz.

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Dienstrecht (1): Behörden müssen Neuberechnung des Vorrückungsstichtages durchführen

Fachgruppe DienstrechtDie Bemühungen des Bundes durch nunmehr drei Novellen des Gehaltsgesetzes die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, sind (vorerst?) gescheitert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat abermals bestätigt, dass die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Ausbildungszeiten – in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts – bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind (Ro 2015/12/0025 vom 9.September 2016). Damit steht fest, dass auch  die novellierten Bestimmungen des österreichischen Gehaltsgesetzes „eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78“ enthalten.

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EGMR: Notwendigkeit der Teilnahme eines Behördenvertreters im Rechtsmittelverfahren

Der EGMR verlangt die Teilnahme der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. In seinem Erenntnis Karelin vom 20. 9. 2016, 926/08, betont der EGMR die Notwendigkeit der Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, die Beweise aufnehmen kann. Die Abwesenheit der verfolgenden Partei könnte den Richter in die Rolle des Anklägers bringen …

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EuGH: Sparmaßnahmen der Troika dürfen nicht gegen Grundrechte verstoßen

diepresseDer Europäische Gerichtshof hat – in einer wohl historischen Entscheidung- die Grundrechte gestärkt: Laut dem am Dienstag veröffentlichten  Urteil in den Rechtssachen C‑8/15 P bis C‑10/15 P  ist es grundsätzlich möglich, gegen die von der Troika (Europäischer Zentralbank, Internationalem Währungsfonds und Europäischer Kommission) verordneten Sparmaßnahmen auf Schadensersatz zu klagen, wenn diese nachweislich Grundrechte verletzen.

Anlass des Richterspruchs waren Beschwerden mehrerer Kläger aus Zypern um die Bankenrettung in der Euro-Krise: Ihre Einlagen hatten bei der Umstrukturierung des zypriotischen Finanzsektors im Jahr 2013 erheblich an Wert verloren, daher waren sie gegen die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) vor Gericht gezogen. Unter anderem forderten sie Schadenersatz.

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