Nachdem die Bemühungen der Bundesregierung, die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, zum zweiten Mal vor dem Verwaltungsgerichtshof gescheitert sind, hat der Nationalrat zur „Umgehung“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am 10. November 2016 ein neues Besoldungsrechtsanpassungsgesetz beschlossen.
Durch dieses Gesetz wird rückwirkend mit 1. Februar 1956 (Gehaltsgesetzes 1956) bzw. mit 1. Juli 1948 (Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der „Vorrückungsstichtag“ aus dem historischen Rechtsbestand der zweiten Republik vollständig entfernt.
Nach dem Vorbild des Bundes hatte das Land Wien mit der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015, den Versuch unternommen, eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zur Beseitigung der Altersdiskriminierung zu unterbinden.
In einem Verfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, in dem die Behörde die Erteilung einer Auskunft verweigerte, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, wer letztlich zur Erteilung der verlangten Auskunft zuständig ist.
Der Europäische Gerichtshof hat – in einer wohl historischen Entscheidung- die Grundrechte gestärkt: Laut dem am Dienstag veröffentlichten