VfGH- Judikatur: Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof hatte mit mehreren Beschlüssen beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung  des § 32 Abs. 1 VwGVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) als verfassungswidrig beantragt.

 

Nach dieser Bestimmung war die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens u.a. nur dann zulässig, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof folgte mit seiner Entscheidung G 248/2016-9 ua. vom 13. Dezember 2016 den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Der VfGH hielt es sachlich für nicht begründbar, dass einem Wiederaufnahmeantrag nur dann stattgegeben werden kann, wenn „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist“.

Wie der VwGH in seinen Anträgen zutreffend ausführt habe, ist der Ausschluss der Wiederaufnahme eines Verfahrens (insbesondere beim Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) nur dann und solange gerechtfertigt, wenn bzw. bis der Wiederaufnahmswerber neue Tatsachen oder neue Beweise im laufenden Verfahren (mit welchem Rechtsmittel auch immer) noch geltend machen kann.

Da zum Ersten eine Revision an den VwGH nicht in jedem Fall, sondern nur in näher geregelten Fällen zulässig ist (vgl. Art. 133 Abs. 4 B-VG), und zum Zweiten im Verfahren vor dem VwGH grundsätzlich ein Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) gilt, womit die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweise im Verfahren vor dem VwGH weitgehend ausscheidet, ist es verfassungswidrig, die Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG davon abhängig zu machen, dass eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist.

 

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