Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark waren im Frühjahr dieses Jahres zahlreiche Beschwerden gemäß § 41 FPG erhoben worden waren, weil Asylwerber – von Slowenien kommend – an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert worden waren.
In einer Reihe von Fällen wurde die Zurückweisung an der Grenze für rechtswidrig erklärt, es gab aber auch Verfahren, die mit einer Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde endeten. Es handelte sich dabei um jenen Fälle, in denen das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Mängelhebungsauftrag zur Präzisierung des Beschwerdevorbringens erteilte und aufgetragen hatte, „die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen“ und den „ Umfang der Anfechtung näher zu bestimmen (Datum der Zurückweisung)“.
Die Beschwerdeführer hatten dazu vorgebracht, es sei nicht möglich, das exakte Datum der Zurückweisungen zu benennen, es sei nur eine Eingrenzung des Zeitraumes auf die „ersten Tagen des Monats März 2016″ möglich. Im Übrigen seien die Revisionswerber nur einmal an der österreichischen Grenze zurückgewiesen worden und wären die Behörden verpflichtet gewesen, diese Maßnahme zu dokumentieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der gegen das zurückweisende Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision Folge gegeben und festgestellt, es hätte bei einer Konstellation wie der vorliegenden die zeitliche Einschränkung auf die ersten Tage im März 2016 genügt, zumal die Revisionswerber vorbrachten hätten, sie seien nur einmal an der österreichisch-slowenischen Grenze zurückgewiesen worden. Demzufolge hätte das LVwG weder in Bezug auf die in der Beschwerde vorgenommene Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes noch in Bezug auf das gestellte Begehren bloß wegen des Fehlens der Angabe eines genauen Tagesdatums von einem – iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zu unterziehenden – Mangel ausgehen dürfen.
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