Dienstrecht (4): „Vorrückungsstichtag“ wird aus dem Rechtsbestand der 2. Republik entfernt

Fachgruppe DienstrechtNachdem die Bemühungen der Bundesregierung, die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, zum zweiten Mal vor dem Verwaltungsgerichtshof gescheitert sind, hat der Nationalrat zur „Umgehung“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am 10. November 2016 ein neues Besoldungsrechtsanpassungsgesetz beschlossen. 

Durch dieses Gesetz wird rückwirkend mit 1. Februar 1956 (Gehaltsgesetzes 1956) bzw. mit 1. Juli 1948 (Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der „Vorrückungsstichtag“ aus dem historischen Rechtsbestand   der zweiten Republik vollständig entfernt.


Diese Regelungen sollen auf alle im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbesoldungsreform 2015 am 11. Februar 2015 bereits bei Gericht anhängigen Verfahren, welche die Feststellung eines Vorrückungsstichtages, die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung oder eine Leistung auf Grundlage einer behaupteten besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, Anwendung finden. Dabei wird auch ausdrücklich festgehalten, dass es keinen Unterschied macht, ob es um Bezüge für Zeiten vor Kundmachung der Bundesbesoldungsreform 2015 oder für Zeiten danach geht. In all diesen Fällen ist ausnahmslos das nunmehrige System des Besoldungsdienstalters zur Anwendung zu bringen – also entweder ein pauschal durch Überleitung festgesetztes oder ein individuell bei Neueintritt neu bemessenes Besoldungsdienstalter.

Von den Oppositionsparteien wurde der Gesetzesbeschluss massiv kritisiert, man gehe davon aus, dass die neuen Bestimmungen letztendlich wieder gekippt werden. Die Vorgangsweise sei ein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit und eine legistisch fragwürdige Art, zuerkannte Rechtsansprüche zu ignorieren.

Judikaturhinweis zur Rückwirkung von Gesetzen: VwGH vom 15.11.2007, 2004/12/0164

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