Wie hoch dürfen Verwaltungsstrafen nach der Verfassung sein?

Bild: (c) APA/GEORG HOCHMUTH
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Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte sich der Verfassungsgerichtshof über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit der Frage beschäftigt, ob es eine verfassungsrechtlich determinierte Höchstgrenze für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gibt.

Grund dafür war die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.151/1989 vorgenommene Abgrenzung der Strafgerichtsbarkeit von der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden. Der Gerichtshof hatte dazu im Erkenntnis G115/93 u.a. vom 29.11.1995 ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen gehalten ist, mit der Ahndung bestimmter strafbarer Handlungen, „die (wegen ihrer Unabhängigkeit hiezu besonders qualifizierten) Organe der Strafgerichtsbarkeit“ zu betrauen.

Demnach waren hohe Strafen nur von einem ordentlichen Gericht zu verhängen, nicht von einer Verwaltungsbehörde, deren Mitarbeiter – anders als Richter – weder unabhängig noch weisungsfrei sind. Die Grenze für Verwaltungsstrafen wurde seinerzeit mit 600.000 Schilling (knapp 44.000 EUR) angesetzt.

In den vergangenen Jahren wurden im österreichischen Bank- und Kapitalmarktrecht  –  so wie in anderen Rechtsbereichen auch – neue verwaltungsrechtliche Strafkataloge implementiert, hier allerdings mit der Besonderheit, dass sich die Strafdrohungen am Unternehmensumsatz orientieren, was zu Strafen in Millionenhöhe führen kann.

Anlässlich zweier Entscheidungen der Finanzmarktaufsicht (Meinl Bank und Western Union) hat sich das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof gewandt, um die Strafbestimmung 99d des Bankwesengesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die angefochtene Bestimmung sieht vor, dass die Finanzmarktaufsicht die Banken und Emittenten mit bis zu zehn Prozent ihres Jahresnettoumsatzes bestrafen kann. In Anlassfall geht es um eine Geldstrafe in der Höhe von 953.700 Euro.

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