Im Jahr 2018 hatte die Europäische Union in ihrem Klimapaket eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40 Prozent bis 2030 beschlossen. Zehn vom Klimawandel betroffenen Beschwerdeführer aus Europa, Kenia und Fidschi war das nicht genug. Sie klagten gegen die EU-Gesetze und forderten ambitioniertere Ziele. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Beschwerde nun wegen Unzulässigkeit zurück. (EuGH 25.3.2021, C-565/19 P)
Fehlende „individuelle Betroffenheit“
Bereits im Mai 2019 hatte das Europäische Gericht in erster Instanz (EuG) die Nichtigkeitsklage aus formalen Gründen zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen seien aufgrund mangelnder „individueller Betroffenheit“ nicht dazu befugt, die EU-Klimagesetze anzufechten. Die Tatsache, dass sich der Klimawandel auf bestimmte Personen anders auswirken könne als auf andere, führe nicht zur Klagebefugnis. Andernfalls würden die im EU-Vertrag aufgestellten Anforderungen „ausgehöhlt“ und „ein Klagerecht für jedermann“ geschaffen werden.
Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung des Obersten Gerichtshofs und hebt die Zuständigkeitsbestimmung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950 wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebots als verfassungswidrig auf.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15-Kilometer-Regel für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots in Bayern vorläufig außer Kraft gesetzt. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
Während in Österreich ein Impfverordnung bis dato nicht erlassen wurde, hat der deutsche Gesundheitsminister die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bereits im Mitte Dezember unterzeichnet. Sie legt unter anderem fest,