Auch in Deutschland hat der 2. Lockdown zu neuen Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte geführt. Wie bereits im Frühjahr so wenden sich auch diesmal viele Bürger und Unternehmen an die Verwaltungsgerichte um in sog. Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkungen überprüfen zu lassen. (Siehe dazu: Klagewelle gegen November-Lockdown)
Hier einige ausgewählte Entscheidungen:
Schließungen von Gaststätten und Beherbergungsverbot gerechtfertigt
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Bayern hat den Eilantrag einer Hotelkette gegen die Schließungen von Gaststätten und das Beherbergungsverbot für Touristen in der Coronakrise abgelehnt, weil die Regelungen aus der jüngsten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) „nicht offensichtlich rechtswidrig“ seien und bei einer Folgenabwägung der Lebens- und Gesundheitsschutz die wirtschaftlichen Interessen überwiege (Beschl. v. 05.11.2020, Az. 20 NE 20.2468).
Maskenpflicht im Unterricht ist gerechtfertigt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an bayerischen Schulen abgelehnt. Die entsprechende Vorschrift in der bayerischen Corona-Verordnung sei jedoch so auszulegen, dass für Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse. (Siehe dazu: Maskenpflicht an Schulen bleibt – aber mit Tragepausen)
Testpflicht für Grenzgänger außer Kraft
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Vorschrift betraf zahlreiche Pendler und Pendlerinnen, die zum Arbeiten, im Rahmen einer Ausbildung oder zum Studium regelmäßig nach Bayern einreisen. Geklagt hatten zwei österreichische Gymnasiasten, die im Berchtesgadener Land die Schule besuchen. (Siehe dazu: AK klagt gegen Einreiseverordnung in Bayern)
Das Gericht sah die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Testpflicht als derzeit nicht erfüllt an. Es äußerte zudem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer wöchentlichen Testpflicht und sah durch die Testpflicht das Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger berührt. Der Senat verwies auf eine Empfehlung des Europäischen Rats zu Einreisebeschränkungen, die sicherstellen sollen, dass EU-Ausländer im Vergleich zu Deutschen nicht diskriminiert werden.
Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer kann unverhältnismäßig sein
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster ist eine Einreise-Quarantäne in Deutschland voraussichtlich unverhältnismäßig, da diese auch Einreisende aus Ländern mit niedrigeren Ansteckungszahlen als Deutschland erfasst.
Nach der nordrhein-westfälischen Coronaeinreiseverordnung müssen Personen, die aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich unverzüglich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben (Absonderung). Sie dürfen in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der Antragsteller hatte vorgebracht, er halte sich vor seiner Einreise in Ibiza und auf Teneriffa auf und machte geltend, man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf den Balearen als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort.
Das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden. In der aktuellen Pandemielage seien das Land Nordrhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in der Coronaeinreiseverordnung benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelle sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. (Siehe dazu: Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt)