
Die Ernennung neuer Verwaltungsrichterinnen und Richter der Bundes/Landesverwaltungsgerichte ist in der Verfassung nur hinsichtlich der Zuständigkeit und der formalen Ernennungsvoraussetzungen geregelt:
Bundesregierung bzw. Landesregierung haben Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen; Bewerber müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen (Art 134 B-VG).
Während in den meisten EU-Staaten zumindest die Grundsätze des Auswahlverfahrens für Richterinnen und Richter gesetzlich geregelt sind (oft auch im Verfassungsrang), lässt die österreichische Verfassung den Rechtsträgern der Verwaltungsgerichte freie Hand. Ein Umstand, der – je nach Gericht – zu äußerst unterschiedlichen Modalitäten der Richterauswahl führt.
Unübersichtliche Rechtslage – unklare Kriterien
Die richterlichen Interessensvertretungen hatten sich im April dieses Jahres aufgrund einer Reihe von Artikeln in der Tageszeitung „Kurier“ mit einer Beschwerde an den
Die Tageszeitung „Kurier“ widmete sich in den vergangenen Tagen in zwei ganzseitigen Beiträgen der österreichischen Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
… beginnt bei ihren richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Repräsentanten