Verwaltungsrichter: Vereinheitlichung und Verrechtlichung der Auswahlverfahren notwendig

(c) Erwin Scheriau/APA

Die Ernennung neuer Verwaltungsrichterinnen und Richter der Bundes/Landesverwaltungsgerichte ist in der Verfassung nur hinsichtlich der Zuständigkeit und der formalen Ernennungsvoraussetzungen geregelt:

Bundesregierung bzw. Landesregierung haben Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen; Bewerber müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen (Art 134 B-VG).

Während in den meisten EU-Staaten zumindest die Grundsätze des Auswahlverfahrens für Richterinnen und Richter gesetzlich geregelt sind (oft auch im Verfassungsrang),  lässt die österreichische Verfassung den Rechtsträgern der Verwaltungsgerichte freie Hand. Ein Umstand, der – je nach Gericht – zu äußerst unterschiedlichen Modalitäten der Richterauswahl führt.

Unübersichtliche Rechtslage – unklare Kriterien  


Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz enthält in seinen Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts keine Regelungen für ein Auswahlverfahren.

Das Land Wien hat im Auswahlverfahren eine (Vor-)Begutachtung von Bewerbern durch eine „Kommission, der Vertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Verwaltung angehören“ vorgesehen (§ 3 VGWG). Wer die Personen in diese Kommission entsendet und nach welchen Kriterien diese ihre Auswahl treffen, regelt das Gesetz nicht.

Im oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz ist vorgesehen, dass die für die Personalobjektivierung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung am Auswahlverfahren mit beratender Funktion teilnimmt, wobei dieser der Ernennungsvorschlag des Personalausschusses rechtzeitig zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung zu übermitteln ist (§ 18 Abs. 4 Oö. LVwGG).

In der Steiermark kann zur Durchführung des Auswahlverfahrens der Personalausschuss das Amt der Landesregierung zur Unterstützung heranziehen. Der Personalausschuss hat seinen Dreiervorschlag der Landesregierung vorzulegen und zu begründen. Weicht die Landesregierung bei der Ernennung vom Dreiervorschlag des Personalausschusses ab, so hat sie dies gegenüber dem Personalausschuss schriftlich zu begründen (§ 3 Abs. 4  StLVwGG).

Im Burgenland verweist das Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz bei der Richterauswahl auf das burgenländische Objektivierungsgesetz, welches  sinngemäß  anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4 Bgld. LVwGG). In Salzburg hingegen findet auf das Ernennungsverfahren das Salzburger Objektivierungsgesetz ausdrücklich keine Anwendung (§ 2 Slb.LVwGG).

In der Praxis werden von den Verwaltungsgerichten in den Auswahlverfahren Hearings durchgeführt, Berichten von Bewerbern zufolge werden in einigen Bundesländern aber auch Hearings von der Landesverwaltung durchgeführt, auch dort, wo in den Organisationsgesetzen eine Mitwirkung der Landesverwaltung gar nicht vorgesehen ist.

Europäische Standards

Nach den Empfehlungen des Europarates zur richterlichen Unabhängigkeit (CM/Rec(2010)12)) müssen angewendete Auswahlkriterien bereits im Vorhinein entweder gesetzlich normiert oder von einer zuständigen Behörde – das ist im Regelfall die nationale Richterakademie – verbindlich festgelegt werden (Punkt 44). Die Auswahlentscheidungen sollen möglichst transparent erfolgen und die Entscheidungsgründe für die Bewerber zumindest auf Anfrage offengelegt werden. Übergangene Bewerber sollen das Recht haben, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder zumindest die Rechtsmäßigkeit des Verfahrens überprüfen zu lassen (Punkt 48).

Gerade dieser Punkt gewinnt zunehmend an Bedeutung, da von Landesregierungen bereits wiederholt Bewerber  ernannt wurden, die auf dem Besetzungsvorschlag des Personalausschusses nicht erstgereiht waren.

Zeitnahe Nachbesetzungen

Für die Gerichte ist es unbedingt erforderlich, dass die Ernennungen nach Durchführung des Auswahlverfahrens möglichst zeitnah erfolgen, nicht nur, weil ein dringender Bedarf besteht, sondern damit auch sichergestellt ist, dass die als geeignet vorgeschlagenen Bewerber tatsächlich noch zur Verfügung stehen. So sollten beispielsweise beim Bundesfinanzgericht bereits in diesem Frühjahr 14 neue Richterinnen und Richter ernannt werden, auf Grund politischer Interventionen wurde aber deren Ernennung so lange verzögert, dass sie erst nach den Nationalratswahlen erfolgen dürfte.

Um derartige Verzögerungen zu vermeiden, wäre eine gesetzliche Entscheidungsfrist für die Bundes/Landesregierungen zielführend.

H.L.

 

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