Anfang Februar soll die Impfpflicht in Österreich starten. Auf die mit den Verstößen befassten regionalen Behörden und Landesverwaltungsgerichte kommt viel Arbeit zu. Sie sollen mehr Personal bekommen. In den Bundesländern ist die Vorbereitung dafür angelaufen.
Die Regierung rechnet damit, dass heuer 1,8 Millionen Strafverfügungen ausgestellt werden, es in der Folge zu 1,4 Millionen Verwaltungsstrafverfahren (nach Einsprüchen) bei den Bezirkshauptmannschaften und zu 100.000 Verfahren bei den Landesverwaltungsgerichten kommt – wobei diese Schätzungen in der „wirkungsorientierten Folgenabschätzung“ nach Meinung mancher Fachleute eher niedrig angesetzt sind.
In den nächsten Jahren (bis zum Ende der Befristung 31. Jänner 2024) sollten der Arbeitsanfall und damit auch die Kosten (laut Regierung rund 150 Mio. bis 2024) wieder deutlich zurückgehen.
Die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistratischen Bezirksämter in Wien sowie die Landesverwaltungsgerichte brauchen also vorübergehend mehr Personal – und in einigen Ländern bereitet man sich schon darauf vor, ergab ein APA-Rundruf.
Abstimmung mit Bezirkshauptmannschaften
Auf die Justiz kommt mit der Impfpflicht ein „unglaublicher Aufwand” zu, den man ohne entsprechende Aufstockungen nicht bewältigen werde können, konstatiert Richterpräsidentin Sabine Matejka. Dies betrifft nicht nur die Verwaltungs‑, sondern auch die Höchstgerichte. VfGH und VwGH erwarten jeweils rund 13.000 Fälle mehr. Sie verlangen in der Begutachtung zum Impfpflicht-Gesetz zusätzliche Budgetmittel zur Bewältigung dieses enormen Arbeitsanfalls.
In einem Gastbeitrag auf LTO.de beschäftigt sich der Präsident des OLG Frankfurt mit der Praxis der Corona-Maßnahmen an deutschen Gerichten. Er erteilt der Forderung nach zu strengen Hürden eine Absage, da der ordentliche Gerichtsbetrieb dann nicht mehr aufrecht zu erhalten sei.
Die Entscheidungen eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts (hier: BFG) können mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, auch wenn dies im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht ausdrücklich normiert ist (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, Ro 2021/09/0030).
In einem Beitrag auf Verfassungsblog.de vergleicht Univ. Prof Alexander Thiele (Law School Berlin) das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 mit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Nachkaufprogramm der Europäischen Zentralbank.
