Europarat: Besorgniserregende Rückschritte bei Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten in Europa

In dem am 11. Mai 2021 veröffentlichten Bericht zeigt sich der Europarat tief besorgt über die Entwicklungen in Europa und sieht die Gefahr, dass die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen demokratischer Rechte nicht mehr vollständig zurückgenommen werden könnten.

Entwicklung hat bereits vor der Corona-Pandemie begonnen

Der Bericht analysiert die Entwicklungen in Europa in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechte und Sicherheit seit dem letzten Bericht, der im Jahr 2018 erschienen ist. Neben vereinzelter Fortschritte seien aber in allen Bereichen besorgniserregende Rückschritte in Europa zu beobachten. Diese Entwicklungen hätten bereits vor der Corona-Pandemie begonnen, seien aber durch die zur Bekämpfung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen weiter verstärkt worden. So seien die Rechte und Freiheiten des Einzelnen in einer Weise eingeschränkt worden, die in normalen Zeiten inakzeptabel gewesen wäre, ebenso die Demokratie. Die Gefahr bestehe aktuell darin, dass sich unsere demokratische Kultur davon nicht vollständig erholen werde.

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Tipp: Eins, zwei, drei – jetzt kommt die Polizei.

Zwei Stunden lang widmet sich „ein staatstragendes Diagonal“ auf Ö1 der Polizei als Normenkontroll- und Sanktionsorganisation.

Die Sendung nähert sich dem Thema auf vielfältige Weise: aus historischer, philosophischer, soziologischer und rechtspolitischer Sicht wird die Frage nach der idealen Polizei gestellt.

Zur Frage der Fehlerkultur finden auch Fälle tödlicher Polizeigewalt in Österreich Erwähnung, darunter auch die Fälle Marcus Omofuma und Cheibani Wague, welche in den Jahren 1999 bzw 2003  als Maßnahmenbeschwerden vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien entschieden wurden.

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Praxis-Leitfaden für Gerichtsverhandlungen über Video

Ein vom CEELI-Institut in Prag veröffentlichter Leitfaden spiegelt die seit Beginn der Corona-Pandemie von Richterinnen und Richtern in der praktischen Anwendung von Videoverhandlungen gewonnenen Erkenntnisse wider.

Ziel des Leitfadens ist es, auf Basis der bisherigen Erfahrungen und der aktuellen technologischen Entwicklungen realistische Lösungen für die Praxis anzubieten, da davon auszugehen ist, dass Videoverhandlungen zukünftig einen integralen Bestandteil richterlicher Tätigkeiten bilden werden. Hier ein Überblick:

Vorbereitung der Verhandlung

Wesentliche Voraussetzung für die Verwendung der neuen Technologien ist eine entsprechende Schulung von Richterinnen und Richtern sowie des Gerichtspersonal. Idealerweise sollte die Vorbereitung einer Videoverhandlung nicht Aufgabe der Richterinnen und Richtern sein, sondern durch IT-Experten oder Gerichtsbediensteten erfolgen. Dazu zählt die Kontaktaufnahme mit den Teilnehmern und auch das Angebot, die Verbindung vor Beginn der Anhörung zu testen, eingeschlossen Testgespräche.

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Judikatur VfGH / Verfahrensrecht: Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes hat die Ausfertigung verkündeter Erkenntnisse möglichst zeitnah zu erfolgen

Eine Zeitspanne von 17 Monaten, die zwischen der mündlichen Verkündung einer Entscheidung und deren schriftlicher Ausfertigung liegt, widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (VfGH 10.03.2021, E 2059/2020 ua).

Rechtswirkungen der Verkündung 

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes rechtlich existent, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden.

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Korruptionsbekämpfung: Österreich zählt zu den Schlusslichtern in Europa

Im aktuellen Jahresbericht der Korruptionsbekämpfer des Europarates liegt Österreich nur an vorletzter Stelle der 46 Staaten der Staatengruppe gegen Korruption („GRECO“).

Mit einer Nicht-Umsetzungsquote von 70 Prozent lag Österreich hinter der Türkei (74,2 Prozent) an vorletzter Stelle der 46 Mitgliedsstaaten. Die Türkei setzte 6,5 Prozent der GRECO-Empfehlungen vollständig um, Österreich nur fünf Prozent. Beim Rest (Österreich: 25 Prozent, Türkei: 19,4 Prozent) gab es eine teilweise Umsetzung.

Der Jahresbericht zeigt, dass sich der von Albanien bis zu den USA reichende Kreis der Mitgliedsstaaten mit den Empfehlungen der Korruptionsbekämpfer ziemlich schwer tut. Im Durchschnitt wurden lediglich 38,7 Prozent der vorgeschlagenen Schritte zur Gänze umgesetzt, weitere 37,8 Prozent teilweise. 23,5 Prozent der Empfehlungen harren in der Gesamtbilanz noch einer Umsetzung.

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Informationsfreiheitsgesetz: Kritische Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat zum vorgelegten Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes eine Stellungnahme abgegeben, welche eine Ausdehnung einer Informationspflicht auf die Organe der Gerichtsbarkeit in der vorliegenden Form ablehnt.

Mangelnde Trennung von Justiz und Verwaltung

Aus Sicht des DVVR widerspricht die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung der Organe der Gerichtsbarkeit, im Fall der Verweigerung der verlangten Information einen Bescheid zu erlassen, dem verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung nach Art. 94 Abs. 1 B-VG, weil ein Organ entweder ein solches der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu sein hat. Anders verhalte es sich mit den Organen der monokratischen Justizverwaltung, die im Hinblick auf ihre Leitungsfunktion sehr wohl Bescheidkompetenz haben (vgl. Art. 87 Abs. 2 B-VG).

Beträchtlicher Mehraufwand; Diffizile Abwägung von Geheimhaltungsinteressen 

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Deutschland: Infektionsschutzgesetz schaltet Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte aus

Willkür, Nichtachtung der Justiz und Dauerlockdown: Jens Gnisa, bis 2019 Vorsitzender des Deutschen Richterbundes und jetzt Direktor des Amtsgerichtes Bielefeld in Nordrhein-Westfalen, attackiert in einem Interview mit der „Berliner Zeitung“ die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Gerichte bezweifeln Wirksamkeit von Ausgangssperren 

„Man sieht mich selten fassungslos. Aber nun ist es so weit“, schreibt der auf seiner Facebook-Seite. Er sei „entsetzt“, die Pläne des Bundes hätten „mit meinem Demokratieverständnis nichts mehr zu tun“. Bundeskanzlerin Angela Merkel plant mit dem neuen Gesetz unter anderem, ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in ganz Deutschland die sogenannte Notbremse durchzusetzen.

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Über die Aushebelung des parlamentarischen Gesetzwerdungsprozesses

Im Zuge der Corona-Krise wurde wiederholt – sogar vom Verfassungsdienst – die Vorgangsweise der Bundesregierung kritisiert, für geplante Gesetzesänderungen mit hoher Eingriffsintensität nur ganz kurze Begutachtungsfristen vorzusehen. In seinem Blog im „Standard“ beschreibt Univ. Prof Nikolaus Forgo nun, wie die Bundesregierung – offenbar als Reaktion auf diese Kritik – eine neue Vorgangsweise gewählt hat, um eine angestrebte Gesetzesänderung ohne öffentliche Begutachtung beschließen lassen zu können.

Nichtssagende Gesetzesvorhaben als „Trägerrakete“

Dabei dient ein nichtssagendes Gesetzesvorhaben, wie etwa redaktionelle Anpassungen in einem Gesetzestext, als „Trägerrakete“ (©Forgo) um den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess in Gang zu setzten. Im Zuge der Debatte im zuständigen Ausschuss bringen dann Abgeordnete der Regierungsparteien einen Abänderungsantrag ein, der den eigentlichen normativen Inhalt, die geplanten Gesetzesänderungen enthält. Im Rahmen der Diskussion im Plenum des Nationalrats wird in der zweiten Lesung, wieder von Abgeordneten der Regierungsfraktion, ein zusätzlicher Abänderungsantrag eingebracht, mit weiteren Gesetzestexten. Alle geplanten Gesetzesänderungen können so am nächsten Tag im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.

Der Vorteil einer solchen Vorgangsweise: Man kann sich den mühsamen Begutachtungsprozess, der in Gesetzgebungsverfahren üblich ist, ersparen und von Überrumpelungseffekten profitieren.

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Umweltrecht (2): Nationale Justiz und der Aarhus-Acquis (ERA-Seminar)

Die Europäische Rechtsakademie in Trier veranstaltet unter dem Schwerpunkt „Zugang zum Recht“ ein Online-Seminar zu den drei Säulen der Aarhus-Konvention.  

Teilnahmeberechtigt sind Richter und Staatsanwälte. Die Arbeitssprache ist Deutsch, die Teilnahme ist kostenlos.

Der Schwerpunkt des Seminars liegt in Anbetracht der einschlägigen Mitteilung der Europäischen Kommission vom April 2017 auf Fragen des Zugangs zum Recht. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Klagebefugnis, dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung, wirksamen Rechtsbehelfen, den Kosten des Zugangs zum Recht und den Verfahrensfristen.  Die Behandlung dieser Themen unter Berücksichtigung des Übereinkommens von Aarhus als Bestandteil des Umweltrechts der EU soll den Workshop-Teilnehmern den Umgang mit künftigen Gerichtsverfahren zu diesem Thema erleichtern.

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Mixed Reality im Gerichtssaal

USA: Der Gerichtssaal wird zum Hologramm

hologram-judge-gavel-polygons-triangles-260nw-1891569724Während in Europa noch versucht wird, den Gerichtsbetrieb mittels Verhandlungen über Zoom coronasicher zu gestalten, wird in den USA bereits ein weiterer Schritt in die digitale Zukunft des Gerichtsverfahrens gemacht.

Wohl nicht zufällig in Kalifornien, der Heimat der „Internet Big Five“ (Google, Amazon, Facebook, Apple und Microsoft), wird am „1st District Court of Appeal“ in San Francisco die erste Gerichtsverhandlung in einem Gerichtssaal durchgeführt, der nur ein Hologramm ist.

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