Judikatur VfGH / Sterbehilfe: Jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten, ist verfassungswidrig

Zuletzt hatte sich der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2016 mit der Frage der Zulässigkeit der Sterbehilfe im Zusammenhang mit der versuchten Gründung eines Sterbehilfevereins auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht Wien hatte dessen Gründung untersagt. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. In seiner Entscheidung vom 08.03.2016, E 1477/2015, sprach der Gerichtshof aus, die rechtliche Folgerung des Verwaltungsgerichtes Wien in der angefochtenen Entscheidung, dass dieser Vereinszweck gegen § 78 StGB verstößt, sei zutreffend. Schon deshalb – da der Vereinszweck offenbar zumindest teilweise gesetzwidrig ist – wurde die Bildung des Vereins zu Recht untersagt.

Weiters stellte der Gerichtshof fest, dass der der Versagung der Vereinsgründung zugrundeliegende § 78 StGB unter Bedachtnahme auf Art. 11 Abs. 2 EMRK nicht verfassungswidrig ist, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, wenn er das generelle Verbot der Beihilfe zum Selbstmord als zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erachtet.

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Judikatur VfGH / Verfahrensrecht: COVID-19-Begleitgesetz berechtigte nicht zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung E1873/2020 vom 8. Oktober 2020 mit der Anwendung der Verfahrensbestimmungen im COVID-19-Begleitgesetz (BGBl. I 16/2020) auseinandergesetzt.

Anlassfall war eine Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen worden war. Aus den Gerichtsakten und der Begründung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergab sich, dass nach Auffassung der erkennenden Richterin grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, die – entsprechend den Vorgaben des Art. 6 EMRK – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderten. Die Verhandlung war demnach insbesondere zur Erörterung der strittig gebliebenen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie wegen des Umstandes erforderlich, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als übergangene Partei keine Möglichkeit gehabt hatte, mündlich zur Sache vorzubringen.

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EGMR Judikatur (Große Kammer) / Fehlerhafte Richterernennung verletzt Recht auf faires Verfahren

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt mit ihrer Entscheidung vom 01.12.2020 das Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2019 (Az. 26374/118) zur Besetzung eines isländischen Berufungsgerichts, welche von der Isländischen Regierung bekämpft worden war. Damit wurde endgültig klargestellt, dass Verfahrensfehler bei der Ernennung von Richtern das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzen.

Zum Hintergrund

Der Antragssteller Gudmundur Andri Astradsson war im Jahr 2017 wegen Fahrens ohne gültigen Führerschein und unter Drogeneinfluss verurteilt worden. Er brachte gegen die Entscheidung beim neuen Berufungsgericht (gegründet im Januar 2018) Berufung ein. Richterin Arnfridur Einarsdottir war eine der Richterinnen, der der Fall Gudmundur zugeordnet waren. Mit dem Argument, dass es Unregelmäßigkeiten im Verfahren für ihre Ernennung gegeben habe, beantragte der Antragsteller, dass ihr der Fall entzogen werde. Sein Antrag wurde abgelehnt.

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Polen (3): Polnische Richtervereinigung ersucht um Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen in Europa!

In einem offenen Brief fordert die polnische Richtervereinigung „Justitia“ die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge auf, gegen die Angriffe auf Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit von Gerichten in den EU Mitgliedstaaten entsprechend vorzugehen. Gleichzeitig ersucht die Richtervereinigung alle europäischen Richterinnen und Richter, diesen Appell zu unterstützen. Der Brief an die EU-Kommission kann unter folgenden Link unterzeichnet …

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Polen (2): Selbst im Gefängnis

Über die Zerstörung des polnischen Justizsystems als Zerstörung der europäischen Rechtsordnung.

Der Warschauer Richter Igor Tuleya war ein scharfer Kritiker der Justizreformen in seinem Land. Jetzt wurde er von seinem Amt suspendiert und seine Bezüge gekürzt. In einem auf www.verfassungsblog.de veröffentlichten Brief nimmt er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Hier der Brief auf Deutsch (automatisierte Übersetzung, gekürzt):

„Im Dezember 2016 fand unter besonderen Umständen eine Abstimmung über den Haushalt im polnischen Unterhaus des Parlaments, dem Sejm, statt. Oppositionsabgeordnete wurden daran gehindert, an Parlamentsdebatten teilzunehmen. Die Debatte wurde vom Plenarsaal in den sogenannten Säulensaal (ein kleinerer Versammlungssaal) verlagert. Die Oppositionsmitglieder wurden physisch daran gehindert, sich dem Podium zu nähern und so absichtlich am Sprechen gehindert. All dies war im Voraus von der Regierungspartei „Recht und Gerechtigkeit“ geplant worden. Mehrere Abgeordnete übermittelten eine Mitteilung, dass der Sprecher des Sejm (der unteren Kammer des polnischen Parlaments) und seine untergeordneten Beamten damit eine strafbare Handlung begangen hatten.

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Polen (1): Europäische Richter fordern Europäischen Rat zu entschlossenen Maßnahmen gegen polnische Rechtsstaatkrise auf

Angesichts der weiter eskalierenden Krise in Polen haben die vier größten Europäischen Richtervereinigungen ein Schreiben an den derzeitigen Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, geschickt.

Grund für das Schreiben ist die Tatsache, dass jene Disziplinarkammer, welche in Polen Entscheidungen über Strafen und Suspendierungen von Richtern trifft -entgegen der ausdrücklichen Anordnung des EuGH vom 8.4.2020 – ihre Verfahren gegen missliebige Richterinnen und Richter weiter fortführt. Die Richtervereinigungen verweisen dazu auf aktuelle Entscheidungen der Disziplinarkammer vom November 2020, mit denen Richter von ihrem Amt suspendiert und gleichzeitig ihre Bezüge gekürzt wurden.

Da nach den Informationen der Richtervereinigungen viele weitere polnische Richterinnen und Richter missbräuchliche Disziplinar- oder Strafverfahren zu befürchten haben, würde die Entscheidungen der Disziplinarkammer, die entgegen der Anordnung des EuGH in der Rechtssache C-791/19 ihre Tätigkeit weiter fortzusetzt, zu schweren, nicht wieder gutzumachenden Schäden am gesamten polnischen Justizsystem führen.

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Filmtipp: „Ökozid“ (Drama)  

Mit dem Stilmittel des „Courtroom-Drama“ wird der deutschen Klimapolitik der Prozess gemacht.

Der fiktive Prozess findet im Jahr 2034 vor dem – auf Grund von Klimaereignissen – nach Berlin ausgewichenen Internationalen Gerichtshof statt. Verhandelt werden die klimarelevanten Entscheidungen aus dem Zeitraum zwischen den 1990er-Jahren und der jetzigen Gegenwart.  31 Staaten des globalen Südens, von Afghanistan bis zur Zentralafrikanischen Republik, verklagen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz in Höhe von 60 Milliarden Dollar. Pro Jahr.

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Umweltrecht: Soll die Zerstörung der Natur vor den Internationalen Strafgerichtshof?

Die Kampagne „Stop Ecocide“ will Umweltzerstörung vor den Internationalen Strafgerichtshof bringen. Nun schließen sich auch immer mehr Länder der Bewegung an.

Die Forderung ist Teil einer internationalen Bewegung aus Aktivisten, Wissenschaftlern, Anwälten und Politikern, die mit der Kampagne „Stop Ecocide“ Umweltzerstörung zu einem Straftatbestand des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag machen wollen. Der Strafgerichtshof kann derzeit vier Verbrechen, darunter Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression, strafrechtlich verfolgen. Umweltzerstörung kann lediglich innerhalb von Kriegsverbrechen verfolgt werden.

Stattdessen legen Staaten selbst fest, welche Umweltschäden auf eigenem Boden wie und wann zu verhindern und zu bestrafen sind. Die Zerstörung der Natur, worunter auch der Klimawandel fällt, habe jedoch weltweite Auswirkungen und könne deswegen laut Kampagne nur mithilfe internationalen Rechts gestoppt werden.

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OSZE: Funktionieren der Gerichtsbarkeit in pandemiebedingten Notstandssituationen

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Tätigkeit der Rechtssysteme in den 57 Teilnehmerstaaten in Europa, Zentralasien und Nordamerika veröffentlicht. Der Bericht gibt einen ersten Überblick darüber, wie Gerichte in den einzelnen Staaten auf die durch die Pandemie bedingten Notstandssituationen reagierten.

Gleichgelagerte Problemstellungen für alle Justizsysteme

Im Bericht werden jene Problemstellungen zusammengefasst, welche von den Justizsystemen in praktisch allen Teilnehmerstaaten zu bewältigen sind. Dabei geht es etwa um die Frage, wer innerstaatlich für die Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Richter, des Gerichtspersonals und der Verfahrensbeteiligten verantwortlich ist, wie bei einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Gerichte die Priorisierung der Verfahren und der Umgang mit Rückständen erfolgt, wie die Datensicherheit bei Videokonferenzen und bei der Anwendung anderer IT-Lösungen gewährleistet wird und ganz allgemein, wie unter Pandemiebedingungen die Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens gewährleistet werden kann. Zur Veranschaulichung der Fragestellungen verweist der Bericht dazu auf konkrete Beispiele aus den verschiedenen Justizsystemen.

Notstandsgesetzgebung als rechtsstaatliches Problem

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Corona-Krise: Lernt der Rechtsstaat?

Online-Diskussion zur COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung

In einer Diskussionsrunde der Universität Wien und des STANDARD diskutierten gestern Nikolaus Forgó, Vorstand des Instituts für Innovation und Digitalisierung an der Universität Wien, Franz Merli und Magdalena Pöschl vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien über eine mögliche Krise des Rechtsstaats und darüber, was der Gesetzgeber aus dem ersten Lockdown gelernt hat.

Diskutiert wurden die Rolle des Verfassungsgerichtshofs, mögliche Anwendungsprobleme bei der neuen Schutzmaßnahmenverordnung und die Frage, ob die aktuelle Situation eine Krise des Rechtsstaats bedeutet oder ein Beispiel für das Funktionieren des Rechtsstaates ist.

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