Umweltrecht: Soll die Zerstörung der Natur vor den Internationalen Strafgerichtshof?

Die Kampagne „Stop Ecocide“ will Umweltzerstörung vor den Internationalen Strafgerichtshof bringen. Nun schließen sich auch immer mehr Länder der Bewegung an.

Die Forderung ist Teil einer internationalen Bewegung aus Aktivisten, Wissenschaftlern, Anwälten und Politikern, die mit der Kampagne „Stop Ecocide“ Umweltzerstörung zu einem Straftatbestand des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag machen wollen. Der Strafgerichtshof kann derzeit vier Verbrechen, darunter Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression, strafrechtlich verfolgen. Umweltzerstörung kann lediglich innerhalb von Kriegsverbrechen verfolgt werden.

Stattdessen legen Staaten selbst fest, welche Umweltschäden auf eigenem Boden wie und wann zu verhindern und zu bestrafen sind. Die Zerstörung der Natur, worunter auch der Klimawandel fällt, habe jedoch weltweite Auswirkungen und könne deswegen laut Kampagne nur mithilfe internationalen Rechts gestoppt werden.

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OSZE: Funktionieren der Gerichtsbarkeit in pandemiebedingten Notstandssituationen

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Tätigkeit der Rechtssysteme in den 57 Teilnehmerstaaten in Europa, Zentralasien und Nordamerika veröffentlicht. Der Bericht gibt einen ersten Überblick darüber, wie Gerichte in den einzelnen Staaten auf die durch die Pandemie bedingten Notstandssituationen reagierten.

Gleichgelagerte Problemstellungen für alle Justizsysteme

Im Bericht werden jene Problemstellungen zusammengefasst, welche von den Justizsystemen in praktisch allen Teilnehmerstaaten zu bewältigen sind. Dabei geht es etwa um die Frage, wer innerstaatlich für die Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Richter, des Gerichtspersonals und der Verfahrensbeteiligten verantwortlich ist, wie bei einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Gerichte die Priorisierung der Verfahren und der Umgang mit Rückständen erfolgt, wie die Datensicherheit bei Videokonferenzen und bei der Anwendung anderer IT-Lösungen gewährleistet wird und ganz allgemein, wie unter Pandemiebedingungen die Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens gewährleistet werden kann. Zur Veranschaulichung der Fragestellungen verweist der Bericht dazu auf konkrete Beispiele aus den verschiedenen Justizsystemen.

Notstandsgesetzgebung als rechtsstaatliches Problem

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Corona-Krise: Lernt der Rechtsstaat?

Online-Diskussion zur COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung

In einer Diskussionsrunde der Universität Wien und des STANDARD diskutierten gestern Nikolaus Forgó, Vorstand des Instituts für Innovation und Digitalisierung an der Universität Wien, Franz Merli und Magdalena Pöschl vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien über eine mögliche Krise des Rechtsstaats und darüber, was der Gesetzgeber aus dem ersten Lockdown gelernt hat.

Diskutiert wurden die Rolle des Verfassungsgerichtshofs, mögliche Anwendungsprobleme bei der neuen Schutzmaßnahmenverordnung und die Frage, ob die aktuelle Situation eine Krise des Rechtsstaats bedeutet oder ein Beispiel für das Funktionieren des Rechtsstaates ist.

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Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht: Online-Diskussion zur COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (05.11.2020)

Auch für die Rechtswissenschaften werfen die neuen Corona-Schutzmaßnahmen jede Menge rechtsstaatliche Fragen auf.

Das Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht (Universität Wien) veranstaltet aus diesem Grund eine Online-Diskussion, an der u.a. Univ.-Prof. Dr. Franz Merli und Univ.-Prof. Dr. Magdalena Pöschl, beide Experten für Staats- und Verwaltungsrecht, sowie die Journalistin Gabriele Scherndl (STANDARD) teilnehmen werden.

Die Veranstaltung ist für 05.11.2020, 18.00 Uhr angesetzt.

Ziel der Veranstaltung ist eine „vom Einzelfall losgelöste erste Einordnung der Verordnung“.

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Corona- Krise: Der 2. Lockdown – neue Schutzmaßnahmen in Kraft

Coronavirus

Mit der Kundmachung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung befindet sich Österreich ab 3.11.2020 im 2. „Lockdown“. Die Verordnung stützt sich auf das COVID-19 Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz und soll bis 30.11.2020 in Kraft sein. Für diesen Zeitraum findet die COVID-19 Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) keine Anwendung.

In der juristischen Diskussion über die getroffenen Maßnahmen kristallisieren sich insbesondere drei Aspekte heraus:  Einmal geht es darum, wie evidenzbasiert die Maßnahmen sind, dh inwieweit die verordneten Maßnahmen auf Grund der zur Verfügung stehenden Datenlagen tatsächlich geeignet sind, das Infektionsgeschehen zu beeinflussen.

Zum Zweiten geht es um die Frage, ob die Regelungen, die auch den Privatbereich der Bürgerinnen und Bürger betreffen, im COVID-19 Maßnahmengesetz Deckung finden bzw verfassungskonform sind.

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Corona-Krise: Bundesländer setzen rechtliche Schritte gegen Feiern in privaten Bereichen

Coronavirus

Der oberösterreichische Landeshauptmann Stelzer hatte Mittwoch in einer auf Facebook live übertragenen Ansprache rechtliche Schritte gegen private Feiern in Stadeln, Garagen und Gartenhütten angekündigt.

Nach einem Bericht des „Standard“ wurden derartige Einschränkungen auch von den Bundesländern Tirol, Vorarlberg und Salzburg erlassen. Laut Auskunft des Sozialministeriums stützen sich diese Maßnahmen -– wie auch die Covid-19-Maßnahmenverordnung des Gesundheitsministers an sich – auf das Epidemiegesetz.

„Keine Rechtsgrundlage nach Epidemiegesetz“

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Judikatur VfGH / COVID-19-Maßnahmengesetz (5):  Mehrere – vor allem frühere – Maßnahmen gesetzwidrig, da Entscheidungsgrundlagen unzureichend dokumentiert

Der VfGH hat festgestellt, dass eine Reihe von COVID-19-Maßnahmen gesetzwidrig waren, die im Frühjahr 2020 gegolten haben. Gesetzwidrig waren konkret das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt), das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf) und die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).

Der VfGH hob auch eine noch in Geltung stehende Bestimmung  der COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung) auf, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

Rechtsakte nicht nachvollziehbar

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EuGH: Vorratsdatenspeicherung nur ausnahmsweise und mit gerichtlicher Kontrolle zulässig

Der Europäische Gerichtshof hat erneut über die umstrittene Speicherung von Internetdaten geurteilt. Laut dem heute veröffentlichten Urteil in der Rechtssache C-623/17 u.a. sind pauschale Regelungen nicht mit den Grundrechten zu vereinbaren. Ausnahmen sind aber denkbar, wenn eine Kontrolle der Grundrechtseingriffe durch Gerichte vorgesehen wird.

Konkret ging es um Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien. Gerichte aus diesen Ländern verhandeln Klagen gegen nationale Regelungen und baten den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Der EuGH urteilte schon im Jahr 2016, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten unzulässig sei.

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EGMR: Überblick über Rechtsprechung zur Unabhängigkeit der Justizsysteme

Für die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) ist Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das bedeutsamste Grundrecht, da damit die wesentlichsten Garantien (Mindeststandards) eines rechtsstaatlichen Verfahrens festgelegt werden.

Entscheidungssammlung über mehrere Jahrzehnte

Zum 70jährigen Jubiläum der EMRK hat der Gerichtshof ein „Factsheet“ veröffentlicht, welches einen Überblick über die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Art.6 EMRK in den vergangenen Jahrzehnten gibt. Die Entscheidungen sind gegliedert nach einzelnen Schwerpunkten wie Unabhängigkeit und das Recht auf ein faires Verfahren, objektive und subjektive Kriterien der richterlichen Unabhängigkeit, der äußere Anschein der Unabhängigkeit, erforderliche Verfahrensgarantien etc.

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Europas Menschenrechte werden 70 – und werfen Licht und Schatten

Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt als revolutionär. In vielem hält sie allerdings nicht, was sie verspricht.

(Gastkommentar von Univ.Prof. Hilpold, Universität Innsbruck, in der Wiener Zeitung)

Am 4. November 2020 jährt sich zum 70. Mal die Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Rom. Im Jahr 1950 war dies ein geradezu revolutionäres Dokument – die Antithese zu den Verbrechen der faschistisch-nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die erst fünf Jahre davor ihr Ende gefunden haben. Die internationale Ausstrahlungskraft der EMRK war und ist enorm.

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