Die EU-Mitgliedsstaaten sollen verpflichtet werden, Bürgerinnen und Bürgern europäische digitale Identitätsnachweise (EUid) zur Verfügung zu stellen, welche EU-weit genützt werden können.
Die EU-Kommission will dafür gemeinsam mit den EU-Staaten die technischen Voraussetzungen bis September 2022 schaffen.
Das Herzstück des Vorschlags bildet die sogenannte „Brieftasche für die europäische digitale Identität“ (European Digital Identity wallets). Diese bietet die Möglichkeit, sich digital ausweisen zu können, sowie Identitätsdaten und amtliche Dokumente – wie Führerschein oder Ausbildungsnachweise – in elektronischer Form speichern und verwalten zu können. Bereits im März hatte die Kommission in ihrem Digitalkompass das Ziel einer digitalen europäischen Identität verankert und angekündigt, einen verbindlichen EU-Rahmen für die Einführung schaffen zu wollen.
Die EU-Grundrechtsagentur (FRA) untersuchte Erfahrungen von Schwarzen und Roma mit der Polizei. Nach den Studienergebnissen erfolgt in Österreich eine überproportional häufige Anhaltung von Menschen mit dunkler Hautfarbe.
Die vom Gesundheitsministerium zur Begutachtung ausgesendeten Novellen zum Epidemie- und Covid-Maßnahmengesetz treffen auf massive datenschutzrechtliche Bedenken, da eine Verknüpfung von Daten über das Erwerbsleben, Einkommensniveau, Arbeitslosigkeiten, Bildungsweg und Krankenstände vorgesehen wird.
In dem am 11. Mai 2021 veröffentlichten Bericht zeigt sich der Europarat tief besorgt über die Entwicklungen in Europa und sieht die Gefahr, dass die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen demokratischer Rechte nicht mehr vollständig zurückgenommen werden könnten.
Bereits im Frühjahr 2020, kurz nach Beginn der Corona-Krise, hatte ao. Univ.-Prof. Christian Piska (Universität Wien) gemeinsam mit RA Dr. Neulinger einen Beitrag publiziert, der sich mit den Folgen einer Politik beschäftigte, welche die Mathematik über Freiheitsbeschränkungen entscheiden lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Teile der Strafbestimmung des § 28 AuslBG beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
Eine Zeitspanne von 17 Monaten, die zwischen der mündlichen Verkündung einer Entscheidung und deren schriftlicher Ausfertigung liegt, widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (VfGH 10.03.2021, E 2059/2020 ua).