Der Verfassungsgerichtshof hat den Individualantrag der Drogeriemarktkette „dm“ auf Durchführung eines Gesetzes- und Verordnungsprüfung betreffend Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung etc. abgewiesen bzw. zurückgewiesen.
Die Drogeriekette hatte sich gegen Vorschriften gewandt, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz (online) abgegeben werden dürfen. Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung. Vorgebracht wurde, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.