Der Verwaltungsgerichtshof hat Teile der Strafbestimmung des § 28 AuslBG beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
Der Gerichtshof stützt seine Bedenken auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 12. September 2019 (Rechtssache C-64/18), in dem dieser in der Verhängung kumulierter Strafen (für jeden einzelnen der 217 Arbeitnehmer) eine unverhältnismäßige Bestrafung und damit einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit sah.
Der Verwaltungsgerichtshof änderte daraufhin seine Rechtsprechung und wendet seither das Kumulationsprinzip bei Sachverhalten mit EU-Bezug nicht mehr an. Das führt aber dazu, dass rein österreichische Fälle nun vergleichsweise stärker bestraft werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht darin eine Inländerdiskriminierung und einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Siehe auch die Vorabentscheidungsanfrage des VwGH zum Glückspielgesetz (Ra 2020/17/0013): Judikatur VwGH / Glücksspielgesetz (2): Vorabentscheidungsersuchen an EuGH