Verwaltungsgericht NÖ: Verein der Verwaltungsrichter ortet zahlreiche Verfassungswidrigkeiten

Unter dem Blickwinkel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthof in Justizverwaltungsangelegenheiten erweisen sich nach Auffassung des Vereins der Verwaltungsrichter eine Reihe von Bestimmungen im Gesetzesentwurf zur Einrichtung eines Verwaltungsgerichtes in Niederösterreich als verfassungswidrig.

Dies betrifft insbesondere die im Entwurf vorgesehene Schaffung eines gerichtsinternen Instanzenzuges sowie die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Richter durch die Landesregierung.

Die im Entwurf vorgesehene Genehmigung von Dienstreisen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes stehe im Widerspruch zu den tragenden Erwägungen im jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2013, Zl. 2012/12/0097. So könne durch die allfällige Untersagung einer Dienstreise der Eindruck einer Einflussnahme der (monokratischen) Justizverwaltung auf die Entscheidungsfindung des Richters und damit auf die Ausübung des richterlichen Amtes hervorgerufen werden.

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EU-Kommission stellt Analyse der Justizsysteme der Mitgliedstaaten auf breitere Grundlage

LOGO CE_Vertical_EN_quadriEinbezogen wurde auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie bei der Verbesserung des Unternehmensumfelds eine wichtige Rolle spielt, sei es im Rahmen der Erteilung von Lizenzen, der Beilegung von Konflikten mit der Verwaltung in Steuerfragen oder bei Konflikten mit nationalen Regulierungsbehörden.

Erhebliche Unterschiede herrschen u.a. darin, inwieweit eine Justiz als unabhängig wahrgenommen wird.

Der als Bericht veröffentlichte Justizbarometer enthält objektive, verlässliche und vergleichbare Zahlen zur Funktionsweise des Justizsystems in den 27 Mitgliedstaaten der EU. Die Verbesserung der Qualität, der Unabhängigkeit und der Wirksamkeit der Justizsysteme ist bereits Teil des Europäischen Semesters, mit dem die Grundlagen für eine Rückkehr zu mehr Wachstum und Beschäftigung geschaffen werden sollen.

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Kampf um Verwaltungsgericht

„Wiener Umsetzung“ des Gesetzes ist laut ÖVP und FPÖ verfassungswidrig.

Seltene Einigkeit bei der Wiener Opposition: Sie will das Wiener Verwaltungsgerichtsgesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen, wie die Landtagsabgeordneten Wolfgang Ulm (ÖVP) und Dietbert Kowarik (FPÖ) am Freitag bekanntgaben.

Mit 1. Jänner 2014 werden in Österreich elf Verwaltungsgerichte anstelle von Berufungssenaten und Sonderbehörden geschaffen – die „Wiener Zeitung“ hat berichtet. Doch ÖVP und FPÖ sehen in der „Wiener Umsetzung“ die Unabhängigkeit und so auch die Verfassungskonformität gefährdet.

Denn nach derzeitigem Gesetz könnten die SPÖ, der Magistrat und „bestimmte Beamte“ Einfluss auf die zweite Instanz haben – „womit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass die Bescheide aus der ersten Instanz halten“, meinen Ulm und Kowarik. Außerdem würden die Rechtspfleger weiterhin dienst- und besoldungsrechtlich dem Magistrat unterstehen, dessen Verwaltungsentscheidungen sie zu kontrollieren hätten.

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Wiener Verwaltungsgericht wird Fall fürs Höchstgericht

FP und VP sehen Unabhängigkeit durch Möglichkeit zu politischer Einflussnahme gefährdet

von Bettina Fernsebner-Kokert, DER STANDARD

StandardWien – Die schwarz-blaue Opposition im Wiener Rathaus macht gemeinsame Sache und zieht wie angekündigt vor den Verfassungsgerichtshof. Das Landesgesetz zur Schaffung des Wiener Verwaltungsgerichts ermöglicht aus Sicht von VP und FP nämlich weiterhin politische Einflussnahme und widerspreche damit den Standards für „eine unabhängige Gerichtsbarkeit“.

„Das Verwaltungsgericht würde zu einer Präsidenten- und Rechtspflegerbehörde“, monierte Dietbert Kowarik (FP) am Freitag in einem gemeinsamen Pressegespräch mit Wolfgang Ulm von der Volkspartei. So erhalte der künftige Präsident des Landesverwaltungsgerichts, „der ohne klar definiertes Auswahlverfahren von der Landesregierung bestellt wird“, derart „überschießende Kompetenzen“, dass alleine dadurch der politische Einfluss sichtbar“ werde, sagte Kowarik.

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Wien macht mit dem Sparen Ernst: UVS-Mitglieder sollen zu RechtspflegerInnen ernannt werden

Wien will im Sinne einer sparsamen Verwaltung ganz neue Wege gehen Der Magistrat der Stadt Wien  hat Planstellen für neue VerwaltungsrichterInnen ausgeschrieben (wir haben berichtet). Die bisherigen Mitglieder des UVS-Wien sollen aber nicht zu Verwaltungsrichtern ernannt werden, sondern lediglich zu Rechtpflegerinnen und Rechtspflegern. Das hat die Magistratsdirektion heute im Wege der Rathauskorrespondenz bekanntgegeben.   Vorreiter …

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Personalvertretung am UVS Niederösterreich: Entwurf für ein NÖ-Landesverwaltungsgerichtsgesetz in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.

Als letztes der Bundesländer hat das Land Niederösterreich „seinen“ Entwurf für ein Landesverwaltungsgerichtsgesetz vorgelegt.

Wie bereits gegen die Entwürfe anderer Länder werden auch gegen diesen Entwurf schwerwiegenden Bedenken erhoben. Die Personalvertretung des UVS-Niederösterreich sieht sich in ihrer Stellungnahme veranlasst darauf hinzuweisen, dass Art 87 Abs. 1 B-VG eine Schranke für jene landesgesetzlichen Regelungen bildet, welche vom bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Richterbild abweichen.

Unter diesem Blickwinkel bewirke die vorgeschlagene Bestimmung des § 22 Abs. 6 NÖ LVGG einen extremen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit, da in verfassungswidriger Weise über dienstrechtliche Angelegenheiten und Rechtsmittel die Landesregierung (als vom Gericht kontrollierte Behörde) entscheide.

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Sozialgesetze werden an neue Verwaltungsgerichte angepasst

Der Sozialausschuss des Nationalrats beschäftigte sich in seiner Sitzung am 14. März 2013 mit Gesetzespaketen zur Anpassung des AuslBG, des ASVG und anderer Sozialgesetze an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entfällt der administrative Instanzenzug in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung. Bescheide regionaler AMS-Geschäftsstellen sind in Hinkunft beim Bundesverwaltungsgericht zu beeinspruchen, das betrifft nach derzeitigem Stand rund 900 Fälle pro Jahr.

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Verwaltungsgerichte: Richter auf Reisen

Das neue Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte beschert den Beiteiligten rege Reisetätigkeit

Die vom Parlament letztlich beschlossene Fassung des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bringt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren eine bemerkenswerte Neuerung:

Die bislang bewährte Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der UVS in Verwaltungsstrafverfahren nach § 51 Abs. 1 VStG, die an den Sitz der bescheiderlassenden Behörde anknüpft, sollte zunächst durch die Regierungsvorlage übernommen werden (vgl. § 3 VwGVG, RV 2009, GP XXIV). Anlässlich der parlamentarischen Behandlung wurde § 3 VwGVG einer umfassenden Änderung unterzogen, die dazu führte, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Säumnisbeschwerdeverfahren nunmehr nach § 3 AVG richtet. Davon abweichende Bestimmungen in § 38 VwGVG wurden für das Verwaltungsstrafverfahren nicht getroffen. Demnach wird sich künftig die örtliche Zuständigkeit (sofern nicht § 3 Z 1 und 2 AVG zur Anwendung kommen) in der Mehrzahl der Fälle nach dem Hauptwohnsitz (Aufenthalt) des Beschuldigten (§ 3 Z 3 AVG) richten.

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Die Gesetze, die (angeblich) niemand wollte

Bild: (c) dapd (Hans Punz)
Bild: (c) dapd (Hans Punz)

Politiker schieben die Schuld für verpfuschte Gesetze gerne auf Legisten. Doch warum passieren Fehler? Und ist es wirklich immer nur ein Versehen?

PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Klar ist, es passieren Fehler, wie Legisten aus verschiedenen Ministerien im Gespräch mit der „Presse“ bestätigen. Vor allem dann, wenn der eigene Minister nach Verhandlungen mit dem Koalitionspartner kurzfristig noch Änderungen wünscht. „Man bekommt am Montag um 21 Uhr die Nachricht, dass bis zum Ministerrat Dienstagfrüh wieder alles geändert werden muss“, sagt etwa ein Legist zur „Presse“ (die befragten Juristen wollten allesamt anonym bleiben). Dazu kommt, dass viele Materien, vor allem im Sozialbereich, tatsächlich hochkomplex sind. „Manche Gesetze werden daher auch nicht besser, wenn man sie länger liegen lässt“, meint ein anderer Legist. Meist findet man die Fehler noch, bevor das Gesetz in Kraft tritt. Aber nicht immer, und manchmal kommen auch erst auf parlamentarischer Ebene die Fehler ins Gesetz, wenn die Ministeriumsvorlage noch einmal modifiziert wird.

 

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