Wiener Verwaltungsgericht wird Fall fürs Höchstgericht

FP und VP sehen Unabhängigkeit durch Möglichkeit zu politischer Einflussnahme gefährdet

von Bettina Fernsebner-Kokert, DER STANDARD

StandardWien – Die schwarz-blaue Opposition im Wiener Rathaus macht gemeinsame Sache und zieht wie angekündigt vor den Verfassungsgerichtshof. Das Landesgesetz zur Schaffung des Wiener Verwaltungsgerichts ermöglicht aus Sicht von VP und FP nämlich weiterhin politische Einflussnahme und widerspreche damit den Standards für „eine unabhängige Gerichtsbarkeit“.

„Das Verwaltungsgericht würde zu einer Präsidenten- und Rechtspflegerbehörde“, monierte Dietbert Kowarik (FP) am Freitag in einem gemeinsamen Pressegespräch mit Wolfgang Ulm von der Volkspartei. So erhalte der künftige Präsident des Landesverwaltungsgerichts, „der ohne klar definiertes Auswahlverfahren von der Landesregierung bestellt wird“, derart „überschießende Kompetenzen“, dass alleine dadurch der politische Einfluss sichtbar“ werde, sagte Kowarik.

Beamte bleiben

Ulm befürchtet, dass dieselben Beamten, die bisher innerhalb des Magistrats als zweite Instanz entschieden haben, dies als Rechtspfleger auch weiterhin tun werden, „das Einzige, das sich ändern wird, wird der Briefkopf sein“. Außerdem blieben die Rechtspfleger dienst- und besoldungsrechtlich dem Magistrat unterstellt.

Wie berichtet, werden ab 1. Jänner 2014 in allen Bundesländern Verwaltungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen, die die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate ablösen.

Im Wiener Verwaltungsgerichtsgesetz ist laut Ulm und Kowarik unter anderem vorgesehen, dass der Geschäftsverteilungsausschuss aus dem Gerichtspräsidenten, seinem Vize sowie zwei Richtern, die in das Gremium gewählt werden, besteht. Kommt es zu einer Pattstellung, entscheidet der Präsident „bis auf weiteres provisorisch“ – und muss die Neuwahl der beiden Mitglieder ausschreiben. „Das widerspricht dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes und ist somit verfassungswidrig“, sagt Ulm. In anderen Ländern, wie zum Beispiel Oberösterreich, sei dies „tadellos“ geregelt, dort sei der Ausschuss im Verhältnis 2:3 geregelt „und somit eine Pattstellung ausgeschlossen“.

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