Schutzverantwortung: Manche Völkerrechtler sehen einen Paradigmenwechsel in ihrem Rechtsgebiet gekommen, manche sehen ihn erst kommen.
BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse)
„R2P“ ist ein Hoffnungsträger im Völkerrecht. Der Begriff, der auf Deutsch mit „Schutzverantwortung“ übersetzt wird, steht für eine neue Denkfigur, die sich im Recht der Staatengemeinschaft breitmacht und keinen Raumschiffen zugute kommen soll, sondern den Menschenrechten. Manche Völkerrechtler sehen einen Paradigmenwechsel in ihrem Rechtsgebiet gekommen, manche sehen ihn erst kommen. Fest steht aber: Es wird umgedacht.
Eine neue und einfachere Straßenverkehrsordnung (StVO) mit klaren Regeln könnte viele Unsicherheiten und Streitpunkte im täglichen Verkehr lösen und damit das Unfallrisiko senken, ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) überzeugt. Politisch ist das laut Experten nicht durchsetzbar, ein gemeinsamer „Code of Conduct“ schon viel eher.
„Man könnte sagen, unsere Auftragslage ist gut“. Mit unüberhörbarem Sarkasmus kommentiert ein Senatsmitglied die kistenweise Anlieferung von Fremdenakten in den letzten Tagen. Anlass ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen der verspäteten Umsetzung der Rückführungsrichtlinie.
Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2011 (Zl. B 254/11) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob im Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ein Gericht mit umfassenden Kontrollbefugnissen anrufbar sein muss, auseinandergesetzt.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass überall dort, wo auf Grund des Unionsrechts (Art. 47 Grundrechtscharta) Rechtschutzlücken entstehen, der Verwaltungsgerichtshof zum erst- und letztinstanzlichen innerstaatlichen Gericht wird.