Die Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert wurden, wurde am 14.08.2018 im BGBl. I Nr. 57/2018 kundgemacht.
Änderungen im administrativen Verwaltungsverfahren:
Im administrativen Verwaltungsverfahren wird neben der Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs. 2a AVG) ab sofort (15.08.2018) auch die Möglichkeit der Schließung des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrensordnung (§ 39 Abs. 3 AVG) eingeführt. Das Ermittlungsverfahren kann für geschlossen erklärt werden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. In diesem Fall hat die Entscheidung aufgrund des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens zu ergehen. Eine Antragsänderung soll nach den EB zur RV (193 BlgNR XXVI. GP, 4) nach Schluss des Ermittlungsverfahren nicht mehr zulässig sein.

Mehr als 60 Prozent des Plastik- und 13 Prozent des Papiermülls aus der gesamten EU wurden in den vergangenen Jahren nach China exportiert.
Nach einem Ministerialentwurf eines Bundesverfassungsgesetzes (57/ME) 
