Ab Mitte 2020 sollen Arbeitnehmer, die ins EU-Ausland entsendet werden, den gleichen Lohn erhalten, wie ihre einheimischen Kollegen.
Das Europaparlament hat am 29. Mai 2018 den im März erzielten Kompromiss zum Richtlinienvorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Der Rat der EU hatte dem Text bereits am 11. April 2018 zugestimmt, sodass es nur noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bedarf.
Die Richtlinie sieht unter anderem eine Lohngleichheit vom ersten Tag der Entsendung vor, sodass für entsandte Arbeitnehmer dieselben Regeln gelten wie für ihre einheimischen Kollegen. Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt. Dieser Zeitraum kann um sechs Monate verlängert werden, sofern dies vom Dienstleistungserbringer unter Angabe von Gründen angekündigt wird.
Nach dem Ablauf dieser Zeiträume kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung. Zudem sollen Tarifverträge in allen Sektoren und Branchen auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden können. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ins nationale Recht umgesetzt werden.
Europäische Arbeitsbehörde
Insgesamt drei Entwürfe hat der Verfassungsdienst (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) derzeit zur Begutachtung ausgesendet, welche Änderungen des AVG, des VStG und des VwGVG betreffen sowie die Erlassung eines Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen.
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