RZ Editorial 8/2015: Strukturelle Defizite

RZ LogoIn nur wenigen europäischen Ländern ist der Grundsatz der Gewaltenteilung so unvollständig durchgeführt wie in Österreich und Deutschland.

GERHARD REISSNER

Immer wieder ist es der Anschein, der Besorgnis aufkommen lässt. In Besetzungsverfahren erfolgen Interventionen und Zurufe, als ob dies eine Chance auf Beeinflussung der Ernennungen haben könnte,  Personalumschichtungen werden mit dem Verdacht versehen, man wolle Einflüsse bestimmter externer Kräfte bewirken.  Verunsicherung greift um sich, welche sich weder die Justiz noch deren Mitarbeiter verdient haben.

Ohne Zweifel können Richterinnen und Richter ihre Fälle unabhängig und unbeeinflusst entscheiden. Aber die strukturelle Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit lässt zu wünschen übrig.

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RZ Editorial 6/2015: Lost in Wikilegia

RZ LogoDer Schutz von Justizangehörigen vor Diffamierungen, Drohungen und Beschimpfungen in der virtuellen und realen Welt war nicht nur ein Thema der diesjährigen RichterInnenwoche, sondern beschäftigt uns bereits seit mehreren Jahren.

von Sabine Matejka

Webseiten mit beleidigenden und verleumderischenInhalten, Übergriffe und Drohungen bei Gericht, die unautorisierte Veröffentlichung von persönlichen
Daten, Fotos und Videos – das alles ist leider keine Seltenheit mehr.

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Maiforum 2015: „Dienstaufsicht und Dienstbeurteilung von Richtern durch Richter“

Katharina LEHMAYER
Katharina LEHMAYER

Maiforum 2015Was sind die wesentlichsten Erfahrungen der Personalsenate bei den ordentlichen Gerichten und welche Problemstellungen können im Rahmen der Dienstaufsicht auftreten; das waren die Fragenstellungen, die von Katharina LEHMAYER, Präsidentin des Landesgerichtes Linz, in ihrem sehr überzeugenden und praxisbezogenen Vortrag analysiert wurden.

Zu Beginn des Vortrags legte die Referentin die verfassungsrechtliche Grundlage der Justizverwaltung dar. Dabei wurde besonders betont, dass die Justizverwaltung, insoweit diese in Senaten ausgeübt wird, im Rahmen der Rechtsprechung – somit in richterlicher Unabhängigkeit – erfolgt und als Teil der richterlichen Selbstverwaltung das Herz der richterlichen Unabhängigkeit darstellt.

Als Aufgabe der Personalsenate wurde auf die Vornahme von Dienstbeschreibungen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen und die Erlassung der Geschäftsverteilung näher eingegangen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Personalsenate wurde besonders hervor gestrichen, dass immer eine Mehrheit der Wahlmitgliedern gegenüber den Amtsmitgliedern vorgesehen ist.

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Maiforum 2015: Einheitliches Richterbild – einheitliches Dienst- und Besoldungsrecht?

Von verschiedenen Blickwinkel aus näherte sich Markus Thoma, Richter am Verwaltungsgerichtshof, in einem vielbeachteten Beitrag der Fragestellung, was unter einem einheitlichen Richterbild verstanden werden kann oder besser gesagt, verstanden werden müsste. Konkret analysierte der Beitrag die unterschiedliche dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Verwaltungsrichter in Österreich und entwickelte daraus wesentliche Leitlinien für die künftige Arbeit der …

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Maiforum 2015: Wer kennt sich aus im E-Government?

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Wolfgang Steiner

Maiforum 2015Die Elektronische Aktenführung, Formen der elektronischen Genehmigung und die Amtssignatur sind mittlerweile zentrale Elemente im Behördenalltag geworden.

Im Arbeitsalltag sind diese Arbeitsmittel nicht mehr wegzudenken, dennoch besteht bei vielen Anwendern eine gewisse Skepsis gegenüber diesen modernen Formen behördlichen Handelns. Die Ursache dafür liegt sicher teilweise auch in einer mangelnden Kenntnis der Funktionsweise der Grundpfeiler für das E-Government. Anlass für den Dachverband der Verwaltungsrichter, sich mit diesen Fragen beim heurigen Maiforum näher zu beschäftigen.

Dafür konnte mit Wolfgang Steiner, Landtagsdirektor und Leiter der Direktion Verfassungsdienst im Amt der Oö

Landesregierung, ein profunder Kenner der Materie als Referent gewonnen werden.

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Maiforum 2015: Der elektronische Akt – eine High-Speed-Präsentation

Kunz
Michael Kunz

Maiforum 2015Michael Kunz, richterlicher Leiter der Präsidialabteilung 10 des OLG Wien, ist intensiv in das Justiz-Projekt zur Einführung des „elektronischen Aktes“ für die Rechtsprechung eingebunden.

In dieser Funktion gab er dem Maiforum zum Thema: „Das digitale Gericht – kein Platz für richterliche Mitbestimmung?“ einen exzellenten Überblick über den Status Quo der IT-Anwendungen bei den ordentlichen Gerichten und einen Ausblick auf die kommenden Projekte.

Die Einführung der Digitalisierung erfolgte an den ordentlichen Gerichten – im krassen Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten – selbstverständlich unter Einbindung der RichterInnen und der Standesvertretung. „Selbstverständlich“  betonte der die österreichweit verschiedenen Arbeitsgruppen organisierende Redner und zeigte sich  äußerst verwundert, dass die Betroffenen an den Verwaltungsgerichten, insbesondere die RichterInnen und die Standesvertretung bei der Entwicklung nicht eingebunden sind und waren.

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Der unkomplizierte Richter

presse-logoRichter müssen sagen können, was sie sagen wollen. Das klingt einfacher, als es ist. Über einen anspruchsvollen Beruf zwischen Überheblichkeit und Empathie.

Von IRMGARD GRISS  (DiePresse.com)

Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.“ Wer kennt ihn nicht, diesen Spruch, der bei mehr oder weniger passenden Gelegenheiten gerne zitiert wird. Für Gerichte und damit für Richter ist er nicht gerade schmeichelhaft. Denn er lässt anklingen, dass Richter willkürlich entscheiden und man ihnen ausgeliefert ist. Gleichzeitig drückt er ein Unbehagen an dem Machtgefälle aus, das mancher spüren mag, wenn er als Partei oder auch nur als Zeuge vor Gericht erscheinen muss.

Was macht einen guten Richter aus?

Warum ist das so? Warum sagen manche, sie wollten mit dem Gericht nichts zu tun haben, am besten „gar nicht anstreifen“?

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Litigation-PR

Die Zeitschrift „Die Presse“ berichtet in der Ausgabe  vom 24. 4. 2015 unter der „Überschrift Polizeigewalt: Jetzt verklage ich die Republik“ über einen Vorfall vom Dezember 2012.

Gegen die beteiligten Polizisten ermittelte die Staatsanwaltschaft – die nun  das Verfahren gegen die Polizisten einstellte. Der beteiligte Ünal seinerseits stand vor Gericht und wurde vom Vorwurf wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt freigesprochen.

„Wir klagen jetzt auf dem Zivilrechtsweg die Republik“, sagt sein Anwalt Gregor Rathkolb zur „Presse“. „Auf Schadenersatz, Dienstentgang, Schmerzengeld – die ganze Palette.“ Es fehle nur noch ein Gutachten. Der Anwalt findet es skandalös, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal Anklage erhoben habe – und das trotz Schuldspruchs gegen den Beamten.

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Im Dickicht des Föderalismus (2)

dornroeschen-d35ed8b6-9bea-4369-a0da-80f895fbc3e3Parallele Justizstrukturen bilden sich heraus

Die Länder konnten bei Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit klare verfassungsrechtliche Vorgaben für die die Organisations- und Dienstrechte der Verwaltungsgerichte erfolgreich verhindern. Der damit eröffnete „Föderale Wettbewerb“ führt schon nach etwas mehr als einem Jahr bei den Verwaltungsgerichten zur Herausbildung neuer, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit abweichender Strukturen im Organisations- und Dienstrecht.

So gibt es bereits Verwaltungsrichter, die an die Behörde „zurückverliehen“ werden, bei denen sie vor ihrer Ernennung beschäftigt waren, es gibt Verwaltungsrichter, die – karenzbedingt – nur Teilzeit arbeiten wollte, das aber nicht als Richter dürfen, sondern nur als (wieder weisungsgebundene) Verwaltungsbeamte, es gibt Richter, die – bei gleichen Voraussetzungen – Gehälter beziehen, die um bis zu 40 Prozent differieren und Richter die nicht Beamte, sondern Vertragsbedienstete sind. Für die Arbeitszeit der Richter gibt es in Österreich aktuell genauso viele unterschiedliche Regelungen wie es Definitionen von Finanzschulden gibt: zehn.

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VwG Judikatur / Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtNeues zu „Fastweb“: Es kann nicht darauf ankommen, welche Ausscheidensgründe vorliegen, um die Antragslegitimation zu bejahen.

Einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) zu Folge ist in „Fastweb-Konstellationen“ der Gleichartigkeit von gegebenenfalls vorliegenden Ausscheidensgründen keine entscheidende Bedeutung beizumessen.

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