Reden wir über Gerechtigkeit

1225e420b8Bezirksrichter Oliver Scheiber über Richter als Sozialarbeiter, die Tragik des Glücksspiels, die Rolle der Rache im Recht und die heuchlerische Gesellschaft

Interview: Sibylle Hamann · Fotos: Stefan Fürtbauer

Manchmal versteckt sich die Gerechtigkeit gut. Dort, wo niemand sie vermutet und nicht alle Klienten sie auf Anhieb finden. In Meidling steckt sie nicht in einem klassischen Ziegelbau-Amtshaus aus der Gründerzeit, wie in den meisten anderen Bezirken, sondern hinter der schmuddeligen Glasfassade eines Siebziger-Jahre-Einkaufszentrums.

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Verwaltungsgerichte und richterliche Standesvertretung

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„Le juge est la bouche de la loi“ – Der Richter  ist der Mund des Gesetzes (Montesquieu)

VerwaltungsrichterInnen sind es also, die dem Gesetz, dem Willen des Volkes, Stimme und Ausdruck verleihen. Damit erhebt sich aber die Frage, ob auch jemand für die VerwaltungsrichterInnen spricht und deren Interessen Ausdruck verleiht?

Beim 2. “Forum Verwaltungsgerichtbarkeit” hat sich Markus Thoma als Vertreter des Dachverbandes der VerwaltungsrichterInnen (DVVR) mit der Frage beschäftigt, ob Verwaltungsrichterinnen und Richter eine Interessenvertretung brauchen.

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Buchbesprechung: Schmied/Schweiger – Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz

Mit diesem Werk liegt die erste kompakte, monografische Darstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz vor.

von Norbert Wilfert

Im ersten Teil beleuchten die Autoren, beide Richter des Verwaltungsgerichtes Wien,  die historische Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz in Österreich sowie die organisationsrechtlichen Grundlagen der mit 1.1.2014 eingerichteten Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern. Dabei wird die Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate und deren schrittweiser Ausbau zu vollen Verwaltungsgerichten anschaulich dargestellt.

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Internationales Seminar zur richterlichen Urteilsbegründung in Manchester

VEVawj_logoAm 19. und 20. Juni 2014 veranstaltete die Europäische Verwaltungsrichtervereinigung (VEV) gemeinsam mit der „United Kingdom Association of Women Judges“ ein Seminar zum Thema: „Judgment Writing: Challenges and Comparisons in Contemporary Europe“.

Ziel der Veranstaltung war es, die Arbeits- und Herangehensweisen der Richter bei der Urteilsbegründung in den verschiedenen Rechtskulturen darzustellen. Veranstaltungsorte waren das „Immigration and Asylum Tribunal“ bzw das „Civil Justice Centre” in Manchester.

von Gudrun Müller

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Maiforum 2014 (3)

„Das Verwaltungsgericht-Verfahrensgesetz und die subsidiäre Anwendung der sonstigen Verfahrensgesetze“ Zusammenfassung des Vortrags von Gerold Dünser/ Albin Larcher (Verwaltungsgericht Tirol) und der Ergebnisse der Diskussionen im Workshop durch Erwin Ziermann (Verwaltungsgericht Salzburg) Als PDF …

Maiforum 2014 (2)

„Das Diskriminierungsverbot im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und seine Umsetzung im Dienstrechtsverfahren“ Zusammenfassung des Vortrags von Heinrich Zens (Verwaltungsgerichtshof) und der Diskussionen im Workshop durch Christa Hanschitz (Verwaltungsgericht Kärnten). Als PDF …

Maiforum 2014 (1)

„Die Bindung des Verwaltungsgerichtes an Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe“ Zusammenfassung des Vortrags von Karl Eder (Verwaltungsgerichtshof) und der Ergebnisse der Diskussionen im Workshop durch Alexandra Schrefler-König (Bundesverwaltungsgericht). als PDF …

Wenn Datenschutz zur Ausrede wird

FalterGut, dass die Regierung das Amtsgeheimnis abschafft. Viel wichtiger wäre es, ein anderes Gesetz zu überdenken

Ungekürzte Fassung eines Gastkommentars von Wolfgang Helm

Eine demokratische Verwaltung bedarf nicht nur der gerichtlichen Kontrolle, sondern muss sich auch der öffentlichen Diskussion stellen. Wir brauchen den gläsernen Staat, nicht den gläsernen Bürger.

Das „Amtsgeheimnis“ nach Artikel 20 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist aber nicht das entscheidende Hindernis. Es kommt nur zum Schutz ganz bestimmter öffentlicher Interessen oder überwiegender Privatinteressen zur Anwendung. Für die aufgezählten öffentlichen Interessen wie Landesverteidigung und Sicherheit fehlt es zwar an einer Abwägungsklausel gegen das Interesse an einer Information der Öffentlichkeit, jedoch besteht ein Interpretationsspielraum (so ist etwa nicht nachvollziehbar, warum der Beschaffungsvorgang von Kampfflugzeugen überhaupt im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müsste). Auch die Vorbehalte gegen die Durchsetzung der Auskunftspflicht sind unverständlich: die Verwaltungsgerichte entscheiden rasch, fast kostenlos (Eingabegebühr derzeit € 14,30) und ohne Anwaltszwang.

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Ist die Verwaltung Österreichs aufgebläht?

öhlinger 23Anlässlich der Neuerscheinung des Buches „Österreich 2050“ denkt der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger über Verfassung, Verwaltung und den Begriff Staat in der Zukunft nach.

Österreich ist – wie die USA, Deutschland, die Schweiz und seit einigen Jahren auch Belgien – ein Bundesstaat, das heißt ein Staat, der sich aus Gliedstaaten zusammensetzt. Diese juristische Terminologie bringt klar zum Ausdruck, dass die Länder nicht einfach nur Verwaltungsbezirke sind. Sie sind in den ihnen von der Bundesverfassung zugewiesenen Bereichen autonom und haben in diesen Bereichen selbständige Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse, in die der Bund nur durch Bundesverfassungsgesetze – und auch das nur in beschränktem Ausmaß – eingreifen könnte. Demgemäß besitzen die Länder eigene Parlamente – Landtag genannt – und eigene Regierungen, die dem Nationalrat und der Bundesregierung nicht untergeordnet sind. Auf der Bundesebene selbst formieren sie eine zweite Kammer des Parlaments, den Bundesrat.

Teurer Luxus?

Viele meinen, dass eine so aufwendige Organisation für einen Staat von der Größe Österreichs ein teurer Luxus ist, den man sich ersparen sollte. Sie vergleichen Österreich gerne mit dem etwa gleich großen Bayern, das zwar seinerseits Glied eines Bundesstaates ist, sich selbst aber zentralistisch verwaltet. Der Föderalismus ist – so die gängige Argumentation – teuer, er erfordert eine aufgeblähte Bürokratie, er ist mühsam und schuld daran, dass Reformen nicht weitergehen. Insbesondere die Landeshauptleutekonferenz, ein in der Verfassung gar nicht vorgesehenes Organ, hat sich als das eigentliche Machtzentrum der Republik etabliert, das zwar nicht selbst zu Reformen fähig ist, aber eine für die Bundesregierung oft kaum überwindbare Reformbremse bildet. In ihrem Schatten führen die Länder ein eigenständiges Dasein, das die Republik finanziert und das deren Steuerzahlern schon mehrfach teuer zu stehen gekommen ist. (Die Länder selbst heben von ihren Bürgern ja kaum Steuern ein.) Vor allem seit es mit dem EU-Beitritt eine weitere Ebene der Gesetzgebung gibt, ist Föderalismus unnötig kompliziert und überflüssig geworden.

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Richterliche Selbstverwaltung an den neuen Verwaltungsgerichten

richter_apaBereits die Organisationsgesetze der Unabhängigen Verwaltungssenate sahen vor, dass die Vollversammlungen durch die Erlassung einer Geschäftsordnung Rechte und Pflichten der UVS-Richter regeln und Teile des Dienstbetriebes mitgestalten. Damit gerieten die UVS – ebenso wie mit der Geschäftsverteilung – in Widerspruch zu jenen Beharrungskräften in den Ämtern der Landesregierung, welchen eine gerichtsförmige Ausgestaltung der UVS ein Dorn im Auge war.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits –Novelle 2012 erfolgte nun die Angleichung der Rechtsstellung der Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte an jene der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes. Nur den Vollversammlungen – oder einem aus ihrer Mitte gewähltem Ausschuss – obliegt die Erlassung der Geschäftsverteilung (Art 135 Abs. 2 B-VG), ebenso obliegt die Erlassung der Geschäftsordnung nunmehr ausdrücklich den Vollversammlungen (Art 136 Abs.5 B-VG).

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