Neues zu „Fastweb“: Es kann nicht darauf ankommen, welche Ausscheidensgründe vorliegen, um die Antragslegitimation zu bejahen.
Einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) zu Folge ist in „Fastweb-Konstellationen“ der Gleichartigkeit von gegebenenfalls vorliegenden Ausscheidensgründen keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
In dem zu beurteilenden Fall hatte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag gegen eine Zuschlagsentscheidung unter anderem mit dem Argument eingebracht, das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei wegen nicht erfolgter Bemusterung auszuscheiden. Dem Antragsteller wurde entgegengehalten, sein Angebot sei wegen nicht rechtzeitig nachgewiesener Referenzen und wegen eines Kalkulationsfehlers auszuscheiden und ihm komme deshalb keine Antragslegitimation zu.
Der Antragsteller berief sich dazu auf das Urteil EuGH 04.07.2013, C-100/12 (Fastweb), und brachte vor, er sei auch dann antragslegitimiert, wenn sein Angebot auszuscheiden wäre (was er bestritt), weil dann sämtliche im Verfahren verbliebenen Bieter ausgeschieden und das Vergabeverfahren widerrufen werden müsse. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, in diesem Fall würde Verschiedenheit der Ausscheidensgründe vorliegen und deswegen käme das Urteil „Fastweb“ nicht zum Tragen. Es fehle die Antragslegitimation.
Das VGW hielt dazu fest, dass ein selbst auszuscheidender Antragsteller dann, wenn auch alle anderen im Verfahren verbliebenen Bieter zwingend auszuscheiden sind und das Verfahren aus diesem Grund zwingend widerrufen werden muss, über die dadurch gegebenenfalls erforderliche Neuausschreibung der Leistung eine neue Chance erlangen würde, den Auftrag zu erhalten. Ob die Ausscheidensgründe dabei gleichartig sind oder nicht, mache insoweit keinen maßgeblichen Unterschied aus. Die Antragslegitimation sei deshalb gegeben.
Zur Entscheidung des VGW vom 30.10.2014, VGW-123/077/30692/2014
Rechtsprechung dazu, ob für die Antragslegitimation Gleichartigkeit der Ausscheidungsgründe erforderlich ist, fehlt bisher weitgehend. Das BVwG hat in einem Erkenntnis vom 08.08.2014 (W139 2006041-2) das Erfordernis der Gleichartigkeit bejaht. Vergleiche auch den Artikel von Schramm/Pesendorfer, Antragslegitimation oder effektiver Rechtsschutz, ZVB 2015/3.