Maiforum 2016 (3): Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen

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Friedrich Forsthuber Photo: Michaela Bruckberger
Friedrich Forsthuber
Photo: Michaela Bruckberger

In seinem Vortrag betonte der Präsident des Wiener Straflandesgerichts, Friedrich Forsthuber, das Erfordernis der Verständlichkeit gerichtlicher Entscheidungen.

Denn bei einem „Nichtverständnis“ nehme der Respekt vor der Rechtsprechung ab und die Gerichte seien Angriffen, insbesondere von Verfahrensparteien, ausgesetzt, die sich in ihren Rechten beschwert erachten. Gerade die freie Beweiswürdigung stehe dabei nach den Erfahrungen der Strafgerichte im Mittelpunkt der Kritik.

Um dem entgegen zu wirken, bedürfe es nachvollziehbarer und für die Allgemeinheit (sprachlich) verständlicher Urteile.

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Maiforum 2016 (2): Überpruefbarkeit und Leitfunktion richterlicher Entscheidungen

Maiforum 2016 BannerMit den unterschiedlichen Aufgaben und damit Herausforderungen der Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen hat sich HR Mag. Peter Nedwed, Richter am Verwaltungsgerichtshof, bei seinem Vortrag beim diesjährigen MAI-Forum auseinandergesetzt.

Die Rolle des Verwaltungsgerichtshofes im neuen Revisionsverfahren liegt zwar auch nach seiner Rechtsprechung in der Beantwortung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof schlechthin nicht mehr für die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zuständig wäre.

Vielmehr betonte Mag. Nedwed, dass zur Wahrung der Rechtssicherheit dieser Aspekt auch in Zukunft weiter Bedeutung für die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes hat. Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes soll darüber hinaus grundsätzlich eine Leitfunktion sowohl für die Verwaltungsgerichte, als auch die Verwaltungsbehörden zukommen. Diese Leitfunktion besteht sowohl in der Frage der rechtlichen Auslegung, als auch darin, welche Feststellungen für eine nachvollziehbare rechtliche Würdigung erforderlich sind. Eine Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof soll daher im Regelfall nur dann erfolgen, wenn die Verwaltungsgerichte diesen Leitlinien nicht folgen.

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Maiforum 2016 (1): Eröffnungsvortrag von Nikolaus Forgó

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Nikolaus Forgó

Maiforum 2016 BannerDer Eröffnungsvortrag von Nikolaus Forgó (Universität Hannover) näherte sich in ganz besonderer Weise dem Generalthema der Qualität richterlicher Entscheidungen.

von Wolfgang Helm

In Form von „Zeitsprüngen“ über die letzten 80 Jahre beleuchtete der Vortragende die Irrungen der deutschen Rechtslehre, die Diskussion über Zielvorgaben für das Jurastudium und dessen aktuellen Zustand (Stichwort: Verteidigungsminister zu Guttenberg). Dabei spannte er einen großen Bogen von den Vertretern eines – im Gegensatz zum allgemeinen Verständnis von Wissenschaftlichkeit stehenden – formalistischen „Falllösungstrainings“ im Studium bis hin zur Frage einer künftigen Automatisierbarkeit von richterlichen Entscheidungen.

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Flüchtlingskrise – lässt sich die Einreise begrenzen?

Europa und insbesondere Deutschland erleben den größten Flüchtlingszustrom der neueren Geschichte. Als Antwort darauf werden zum einen nationale Obergrenzen, zum anderen eine gesamteuropäische Lösung für notwendig gehalten. Prof. Dr. Harald Dörig,  Richter am Asylsenat des deutschen Bundesverwaltungsgerichts und Vorstandsmitglied der Internationalen Vereinigung der Asylrichter (IARLJ) beleuchtet in einem Beitrag in der Deutschen Richterzeitung  die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Lösung der Flüchtlingskrise. Hier den Beitrag als …

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RZ Editorial 5/2016: Die Neutralitätsfrage

Nehmen Sie sich kurz Zeit und machen Sie mit mir ein Gedankenexperiment. Stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Richter spielt während der Scheidungsverhandlung mit einem Rosenkranz. Eine Richterin mit muslimischem Kopftuch verkündet das Strafurteil. Ein Staatsanwalt mit deutlich sichtbaren Symboleneiner Burschenschaft am Sakko betritt den Verhandlungssaal. Was denken Sie jetzt? Von Sabine Matejka Den ganzen …

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Der Bruch der Verfassung

zeit-online1Hilft nur noch der Rechtsstaat, wenn die Demokratie versagt?

Von Heinrich Wefing/DIE ZEIT

Es hat eine gewisse Tradition in Deutschland, das Recht gegen die Politik in Stellung zu bringen. Alle großen Richtungsentscheidungen der Republik – Wiederbewaffnung, Ostverträge, Doppelbeschluss – wurden vor dem Verfassungsgericht angegriffen. Auch die Euro-Rettung haben einige Kläger mit infernalischer Hartnäckigkeit in Karlsruhe zu Fall zu bringen versucht. Historisch ist diese Fixierung auf den Rechtsweg leicht zu erklären, schließlich ist der Rechtsstaat in Deutschland älter als die Demokratie.

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Winkelfehler bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgeräten

270308_0_xio-fcmsimage-20100809162254-006009-4c600f3e5ac5b.313425702_1001In einem vom Verwaltungsgericht Wien jüngst zu beurteilenden Fall einer Geschwindigkeitsmessung (102 km/h im Ortsgebiet) mittels Laser (Messgerät der Bauart TruSpeed) stellte sich die Frage, ob und inwieweit eine Niveauunterschied zwischen dem Standort des Messgeräts und dem gemessenen Fahrzeug das Messergebnis beeinflussen kann, insbesondere ob eine Messung bergauf (eines auf abschüssiger Fahrbahn zum Messgerät herannahenden Fahrzeuges) zulässig ist.

von Gerald Fegerl

Beim Einsatz von Lasergeräten praktisch relevant und daher in den Verwendungsbestimmungen des Messgeräts eigens erwähnt ist die Möglichkeit einer Messung von einer Position deutlich über Fahrbahnniveau (wie von einer Brücke auf eine darunter hindurchführende Fahrbahn oder von einem neben der Straße befindlichen Damm bzw. einer Böschung). Diesbezüglich weisen die Verwendungsbestimmungen darauf hin, dass dies unter Beachtung der systematischen Winkelfehler ebenfalls zulässig sei. Damit solche systematischen Winkelfehler nicht zu groß werden, ist ganz allgemein die Position so zu wählen, dass bei der Messung die Strahlrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges weitestgehend übereinstimmt. Bei einer Übereinstimmung der Laserstrahlrichtung mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges (Winkel 0°) ist das Messergebnis innerhalb der Eichfehlergrenzen richtig. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0° verschieden ist, entstehen dadurch sogenannte Winkelfehler.

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Recht. Gerecht?

diepresseDie Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist ein Prinzip des modernen Rechtsstaats, der Gleichheitssatz ein anderes.

Oliver Scheiber, Vorsteher der BG Meidling in der „Presse“

Gleiche Sachverhalte sollen gleich behandelt werden. Misst man das Strafrecht an diesen Maximen, dann stellt sich – nicht nur für Österreich, sondern global – die Frage: Behandelt das Strafrecht alle gleich, handeln die Staaten verhältnismäßig? Schärfer formuliert: Ist das Strafrecht in der Aufklärung angekommen? Ist das Strafrecht konsequent beim Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen?

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Politik und Richter

Fischer im Recht
Fischer im Recht

Wenn Recht geronnene Politik ist, und Politik die Umwandlung von Gewalt in Recht, dann ist klar, dass Richter unmöglich jenseits des einen wie des anderen stehen können. Was also sind Richter?

(Aus der Kolumne von Thomas Fischer, Bundesrichter in Karlsruhe, in „zeit.de“)

„Rechtsstab“, sagte Max Weber, und meinte: Eine durch Recht geschaffene Gruppe von Personen, der die Aufgabe übertragen ist, rechtliche Regeln in dem Sinn „anzuwenden“, dass sie Konflikte stellvertretend entscheiden. Nicht stets ist die Position des Richters mit der Macht über Gewalt verknüpft, stets aber mit einer Macht der Legitimation: aus Berufung auf Sinn, auf Übersinnliches, auf „Vernunft“.

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Polen: Die Unterwerfung des Verfassungsgerichts

1-format43Große Eile und Einfallsreichtum zeigt die neue polnische Regierung, um einer Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zu entgehen. Die dabei gewählten Mittel sind nicht zimperlich, die dahinterstehenden Denkmuster sind aber auch bei uns bekannt.

So benötigt das Verfassungsgericht für seine Entscheidung künftig eine Zweidrittelmehrheit statt wie bisher die einfache Mehrheit. Zudem ist vorgesehen, dass über die Fälle mindestens 13 der insgesamt 15 Verfassungsrichter entscheiden müssen. Dies wäre eine Abkehr von der bisher gängigen Praxis, die eine weitaus kleinere Zahl von Richtern pro Fall möglich macht.

Selbst die Reihenfolge, in der die Fälle bearbeitet werden müssen, wird dem Gericht vorgeschrieben, nämlich streng nach der Reihenfolge des Einlangens. Führen diese Regelungen immer noch nicht zum gewünschten Erfolg, können unbotmäßige Verfassungsrichter neuerdings auf Antrag der Parlamentsmehrheit, des Justizministeriums oder des Staatspräsidenten abgesetzt werden.

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