Aber nur unter besten Umständen – nicht Aufgabe der Richter, Glücksspielmonopol zu rechtfertigen.
Das Glücksspielgesetz (GSpG) beschäftigt wieder einmal den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Am Donnerstag hat sich die EuGH-Generalanwältin zu Verwaltungsstrafverfahren gegen Automatenbetreiber geäußert. Es kann unter Umständen zulässig sein, dass die Verwaltungsgerichte Richter und Kläger in einem sind. Aber es ist nicht ihre Aufgabe, das Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. Das müsse der Staat tun.
Der EuGH folgt dem Generalanwalt oder der Generalanwältin in vier von fünf Fällen. Die sogenannten Schlussanträge sind nur Empfehlungen.
Die Einschränkung religiöser Merkmale beschäftigt Politik und Gerichte seit Jahren. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte nun in der Rechtssache C-157/15 („ G4S Secure Solutions“) zu entscheiden, inwieweit die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf mit einem Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, vereinbar ist.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofes ist ein Kopftuchverbot dann zulässig, wenn sich dieses Verbot aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die generell das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet. Wenn zudem nur Arbeitnehmer von den Beschränkungen betroffen sind, die mit Kunden in Kontakt stehen, stellt diese Regel keine unmittelbare Diskriminierung dar.
Bei NS-Wiederbetätigung hat der Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass der Missbrauch der Meinungsfreiheit mit Demokratie und Menschenrechten unvereinbar ist: vielleicht verallgemeinerbar; doch Vorsicht ist geboten.
Gerhard Strejcek, Die Presse
Versammlungsrecht und freie Meinungsäußerung zählen zu den Grundfesten westlicher Demokratien. Eingriffe ins Grund- und Menschenrecht auf friedliche Versammlung sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Rechte Dritter notwendig sind. Die Höchstgerichte prüfen die Frage, ob eine Untersagung oder Auflösung einer Versammlung gerechtfertigt war, streng und lassen auch zeitweise Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit nicht als Rechtfertigung zu. Deshalb kann die Blockade einer Autobahn erlaubt sein. Die Auflösung einer Versammlung, selbst einer spontan, unangemeldet abgehaltenen, muss das letzte Mittel bleiben; fremdes Eigentum ist allerdings rechtlich geschützt, etwa, wenn ohne Genehmigung eines Verfügungsberechtigten Privatgrund betreten wird und Schäden verursacht werden.
Wehrhafte Demokratie
Wirtschaftliche Rechtspositionen wie Erwerbs- und Eigentumsfreiheit scheinen aber gegenüber den „politischen“ Rechten in der Rechtsprechung schwächer eingestuft zu werden. Derzeit scheint jedoch ein anderes Problem der Abwägung im Vordergrund zu stehen: Wie soll der Staat grundrechtskonform mit Versammlungen und Meinungsäußerungen umgehen, welche womöglich den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Verfassung verankerten Grundwerten selbst diametral widersprechen? Welche Möglichkeiten der wehrhaften Demokratie können rechtsstaatlich umgesetzt werden, wann schießt der Staat übers Ziel hinaus und betritt seinerseits ein rechtsstaatsfernes oder gar autokratisches Minenfeld?
Der Europarat hat in einer Presseaussendung zum „Greco“- Bericht über die Korruptionsprävention bei österreichischen Richtern und Staatsanwälten Stellung genommen.
Für die Verwaltungsgerichte wird eine strengere Formalisierung des Aufnahmeverfahrens und eine stärkere Einbindung der Personalsenate – auch in die Auswahl von Präsidenten und Vizepräsidenten – empfohlen. Die Besetzungsvorschläge sollten für das fällende Exekutivgremium bindend sein.
In dem Bericht, der jetzt in vollem Umfang auchin deutscher Sprache verfügbar ist, wird zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwaltungsgerichte folgendes festgestellt:
„Die Komplexität des für die Verwaltungsgerichte geltenden legislativen Aufbaus, der eine Kombination aus allgemeinen Gesetzen und gerichtsspezifischen Gesetzen aufweist, macht es sogar für österreichische Behörden schwierig, einen systematischen Gesamtüberblick zu geben.
Am 1. März 2007 hat in Wien die EU-Agentur für Grundrechte (FRA) ihre Arbeit aufgenommen, Anfang der Woche wurde hier ihr zehnter Geburtstag begangen.
Nicht mit einer Feier, wie Direktor Michael O’Flaherty betonte: „Dafür gibt es viel zu viel, das falsch läuft da draußen.“ Auch Bundespräsident Alexander Van der Bellen konstatierte: „Es scheint, dass dies nicht die Zeit der Menschenrechte ist.“
Vor allem in Umweltsachen haben die EU-Mitgliedsländer oft auf Zeit gespielt und die Anwendung verbindlicher Rechtsvorschriften verzögert.
Österreich ist hier keine Ausnahme. Das allerdings könnte teuer werden. Denn künftig sollen unverzüglich Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, wenn Umweltstandards nicht eingehalten werden.
Das hat die EU-Kommission bereits Mitte Jänner den Mitgliedsstaaten mitgeteilt:
Die Europäische Kommission hat am 23. Dezember 2016 den sogenannten „European Judicial Training Report“ für das Jahr 2016 veröffentlicht.
In dem jährlich erscheinenden Bericht informiert die Kommission über die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten, Gerichtspersonal, Gerichtsvollziehern und Notaren im Europarecht oder im Recht eines anderen Mitgliedstaates.
Nach dem aktuellen Bericht haben im Jahr 2015 insgesamt 124.000 Vertreter der genannten Rechtsberufe an Weiterbildungen im Unionsrecht teilgenommen. Der Anteil der Anwälte ist um 1% auf etwa 5% im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen. Deutschland liegt mit 5 % der Rechtsanwälte, die regelmäßig an Aus- und Fortbildungen teilnehmen, im Mittelfeld. Damit liegt die Anwaltschaft noch im Rahmen des Ziels der Kommission, bis 2020 die Hälfte aller Vertreter der genannten Rechtsberufe im Unionsrecht fortgebildet zu haben. Zu beachten ist jedoch, dass diese Zahlen nicht alle EU-Mitgliedstaaten und häufig auch nicht private Fortbildungsanbieter erfassen.
Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 15. Oktober, E 945/2016 ua. entschieden, dass das österreichische Glücksspielgesetz nicht nur verfassungskonform ist, sondern auch nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Damit haben alle Höchstgerichte – zuletzt auch der Oberste Gerichtshof – das Glücksspielgesetz für EU-rechtskonform erachtet.
Nun zeichnet sich aber – ähnlich wie im Bereich des Apothekengesetzes – ab, dass die bestehenden Bedenken von den Höchstgerichten nicht ausgeräumt werden konnten. Aktuell haben sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesgericht Korneuburg an den EuGH gewandt, weil sie massive Zweifel an den österreichischen Regelungen haben.
Bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Zusammenhang mit der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich bestehen offenkundige Vollzugsdefizit (siehe dazu: Zahnlose Strafverfolgung) Das Problem wird nicht kleiner, sondern tendenziell größer, da ein massives Lohngefälle den Zuzug von Osteuropäern nach Österreich nach wie vor verstärkt.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinien (Entsenderichtlinie, Durchsetzungsrichtlinie) sieht das neue Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung ab 1.1.2017 einen ganzen Maßnahmenkatalog vor. Unter anderen sollen bestehende Regelungen über die Bereithaltung von Unterlagen vor Ort vereinfacht und die zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen übersichtlicher dargestellt werden.
Europäisches Parlament und Europäischer Rat haben bereits eine Verordnung zur Regelung des autonomen Fahrens von Fahrzeugen in der gesamten Europäischen Union ausgearbeitet.
Neben der Genehmigung und der Marktüberwachung enthält diese Verordnung auch Bestimmungen zur verpflichtenden Einführung von Unfalldatenschreibern. Die aufgezeichneten Daten sollen auch unabhängigen Dritten, beispielsweise der gegnerischen Versicherung, zugänglich gemacht werden müssen, wenn die Daten „zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen […] benötigt werden“.
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern bzw. darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional
Immer aktiv
Der Zugriff oder die technische Speicherung ist unbedingt für den rechtmäßigen Zweck erforderlich, um die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Abonnenten oder Nutzer ausdrücklich angefordert wurde, oder für den alleinigen Zweck der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.