Was bedeutet das „Recht auf gute Verwaltung“?

presse-logoDie Grundrechtscharta der EU ist auch für Österreichs Verwaltung relevant.

„Good Governance und Wettbewerb“, dieses Thema stand im Fokus des Competition Talks, zu dem die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) vergangenen Montag geladen hatte.

Der Begriff „Good Governance“ wird seit Anfang der 1990er-Jahre immer häufiger verwendet. Viele wissen dennoch nicht, was damit eigentlich gemeint ist. Generaldirektor Theodor Thanner übersetzte ihn in seiner Einleitung mit „guter Regierungsführung“. Er umfasse insbesondere die Prinzipien Transparenz, Partizipation, Rechtsstaatlichkeit und Marktwirtschaft, sagte er. Doch der Begriff beinhalte nicht nur ein neues Verständnis von Regierung und Verwaltung. Mitumfasst seien davon genauso Religionsgemeinschaften und zivilgesellschaftliche Institutionen. „Und seine Schnittmenge mit dem Wettbewerb lässt sich unter anderem am Dokument ,Competition und Corporate Governance‘ der OECD aus dem Jahr 2010 ablesen. Good Governance soll für jede Regierungsinstitution selbstverständlich sein“, so Thanner.

 

Doch hat diese Bestimmung überhaupt Relevanz für die österreichische Verwaltung?  Dieser Frage ging Volksanwalt Peter Fichtenbauer, der als Referent geladen war, in seinem Vortrag nach.Dem Wortlaut zufolge richtet sie sich nur an Organe der Europäischen Union, dennoch seien aufgrund der Rechtssprechung des EuGH auch die nationalen Rechtsordnungen davon betroffen, sagt Fichtenbauer. So hat der EuGH etwa in der Rechtssache Akerberg/Fransson, in der es um die Geltung des grundsätzlichen Verbots der Doppelbestrafung im schwedischen Finanzstrafrecht ging, die Anwendbarkeit des GRC ausdrücklich bejaht.

Und auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis zum Asylverfahren, in dem er die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Parteienrechte zu beurteilen hatte, die Grundrechtscharta der EU als Prüfungsmaßstab angesehen. „Im Übrigen ist die Bedeutung des Artikels 41 GRC in der Rechtssprechung allerdings gering“, sagt Fichtenbauer. Für Ombudseinrichtungen wie die Volksanwaltschaft sei die Bestimmung mit ihrem Potenzial zur Weiterentwicklung der Rechtssprechung dennoch von großem Interesse, weil sie bemüht sind, über rechtliche Verpflichtungen im Einzelfall hinaus nach Verbesserungen für die Verwaltungspraxis zu suchen. (hec)

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