
Das Bundesverwaltungsgericht hegte Bedenken, dass die aliquote Bezugskürzung gemäß § 76d Abs 1 Z 1 RStDG im Fall einer herabgesetzten Auslastung wegen Krankheit nach § 75g leg cit gleichheitswidrig sei, weil Richter:innen damit schlechter gestellt seien als andere öffentlich Bedienstete nach den entsprechenden Regelungen für Staatsanwälte und Beamte (§ 50f BDG 1979 iVm § 12j und § 13c GehG) bzw Vertragsbedienstete (§ 20c VBG iVm § 143d ASVG), aus denen sich jeweils eine im Vergleich höhere Besoldung ergebe.


