Stellungnahme der VRV zum Gesetzesentwurf betreffend Kontrolle der U-Ausschüsse in Kärnten

Die VRV hat eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf verfasst, nach dem dem LVwG Kärnten neue Kompetenzen im Zusammenhang mit U-Ausschüssen des Kärntner Landtages zukommen sollen, und verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet.

Die neue Kompetenz soll sich auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG stützen, der vorsieht, dass durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden können. Nach Meinung der VRV kann diese Ermächtigung in dieser Bestimmung nur so verstanden werden, dass sonstige Angelegenheiten aus dem Kompetenzbereich der Verwaltung gemeint sind, nicht aber Angelegenheiten aus dem Kompetenzbereich einer anderen Staatsfunktion. Die im Gesetzesentwurf gewählte Interpretation widerspricht dem Prinzip der Gewaltenteilung und ist daher verfassungswidrig. Zudem widerspricht der Gesetzesentwurf der Intention des Gesetzgebers, Verwaltungsgerichte als niederschwellige Gerichte für den Rechtsschutz des Bürger einzurichten.

Es wird auch die kurze Entscheidungsfrist von zwei Wochen kritisiert und das Fehlen von verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Diese neue – für das LVwG Kärnten völlig fremde – Kompetenz ist auch mit dem vorhanden Ressourcen nicht zu bewältigen.

Hier geht es zur Stellungnahme der VRV …

siehe auch: Neue Kompetenz für das LVwG Kärnten im Zusammenhang mit U-Ausschüssen

Teilen mit: