
In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) ist vorgesehen, dass Eingaben an die Verwaltungsgerichte von der Gebührenbefreiung ausgenommen sind, also der Gebührenpflicht unterliegen. Der Finanzminister ist danach ermächtigt, durch eine Verordnung Pauschalgebühren sowie den Entstehungszeitpunkt und die Entrichtungsart zu regeln. Dies erfolgte erstmals mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014. Sie ist mit 01.02.2015 in Kraft getreten.
Mit der Novelle vom 15.09.2023, BGBl. II Nr. 273/2023, wurde nicht nur der Titel der Verordnung in VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV abgeändert, sondern auch die nachfolgenden Änderungen vorgenommen: