Das Hass-im-Netz Bekämpfungsgesetz in der Praxis – ein Erfahrungsbericht von RA Dr.in Windhager (2)

In einem Interview mit der VRV zieht die profunde Kennerin der Materie und auf Medienrechtschutz spezialisierte Rechtsanwältin Dr.in Maria Windhager eine erste, durchwachsene Bilanz.

Problembewusstsein wurde gestärkt

Das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) ist mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten. Gefragt nach den Erfahrungen zu diesem Gesetz, werden diese von RA Dr.in Windhager als durchwachsen geschildert. Als entscheidender Erfolg des Gesetzes ist hervorzustreichen, dass das öffentliche Problembewusstsein auf die Problematik gelenkt wurde. Die Ahndung und Bekämpfung von Hass im Netz und Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist als Querschnittsmaterie schon zuvor auf Basis von guten, jedoch komplexen Rechtsgrundlagen möglich gewesen, die praktische Rechtsdurchsetzung war jedoch das Problem, dies sollte durch das HiNBG verbessert werden.

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Möglichkeiten des Dienstgebers zum Schutz von Richter:innen und des Gerichtes durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (1)

Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) wurde auch ein weiterer Schutz für Dienstnehmer durch ihre Dienstgeber geschaffen. Gemäß § 20 Abs. 2 ABGB wird eine Aktivlegitimation der Dienstgeber und damit eine vom betroffenen Dienstnehmer unabhängige Abhilfe geschaffen. Damit sollen Situationen erfasst werden, in denen ein Dienstnehmer aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit Hasspostings ausgesetzt wird, die letztlich bewirken, dass die Tätigkeit erschwert und damit die wirtschaftliche Sphäre oder das Ansehen des Dienstgebers beeinträchtigt wird. Die Zustimmung der betroffenen Person ist nicht erforderlich; der Dienstgeber kann von sich aus tätig werden.

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