
Die unabhängige Datenschutzbehörde (Art 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta) könnte durch die von den Regierungsparteien beschlossenen Datenschutzgesetzen in eine Zwickmühle geraten. Denn womöglich verstoßen heimische Gesetze gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dann dürfte die Datenschutzbehörde das nationale Gesetz nicht anwenden.
Ein Knackpunkt ist etwa die Formulierung, dass Unternehmen „bei erstmaligen Verstößen“ verwarnt statt sanktioniert werden. „Die Kompetenzen der Datenschutzbehörde und ihre Verpflichtung zur Sanktionierung ergeben sich unmittelbar aus der Datenschutzgrundverordnung“, sagt der EU-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht zum STANDARD, „dass der nationale Gesetzgeber das ausschließt, ist nichtig.“
„Völlig überflüssig“
„Da sie sehr vage formuliert ist, könnte sie EU-rechtlich halten, in dieser sehr wohlwollenden Lesart wäre sie aber dann komplett überflüssig“, sagt die Juristin Angelika Adensamer, die bei den Datenschützern von epicenter.works tätig ist, zu der betroffenen Passage. Auch der IT-Rechtsexperte Lukas Feiler von der Kanzlei Baker McKenzie denkt, dass der Datenschutzbehörde „in schwerwiegenden Fällen nichts anderes übrig bleiben wird“, als Unternehmen auch beim ersten schweren Verstoß gegen die DSGVO zu ahnden.
Schlupfloch Betriebsgeheimnis


Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.
Immer häufiger werden Theater-Prozesse zu einem Format für die Aufarbeitung aktueller politischer Themen. In der schweizer-französischen Festwochen-Produktion „Please, Continue (Hamlet)“ wollten die Theatermacher aufzeigen, wie unpräzise und zufällig Rechtsprechung mit Laienbeteiligung sein kann.
Eine Sozialbetrugswelle beschäftigt die Behörden. Deutschland macht vor, wie man Scheinfirmen ausbremsen kann
Für das EU-Richtlinienpaket zum Vergaberecht ist die Umsetzungsfrist (16. April 2016) längst abgelaufen. Nun hat der Nationalrat die notwendige Reform des Vergaberechts beschlossen.