Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte in den Ländern, die vor ihrer Ernennung keine Landesbedienstete waren, sind in dienstrechtlicher Hinsicht häufig schlechter gestellt als ihre Kolleginnen und Kollegen aus der jeweiligen Landesverwaltung. Dies betrifft insbesondere die Anrechnung von Vordienstzeiten.
In einem Verfahren, welches den Anspruch eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien auf Gewährung eines Dienstjubiläums betraf, hat der Verfassungsgerichtshof nun ausgesprochen, dass es unzulässig ist, bei der Anrechnung von Vordienstzeiten danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (VfGH 01.03.2018, V 109/2017).
Beschluss des Wiener Stadtsenates ist gesetzwidrig
Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG wurde nach Auffassung des Gerichtshofes zwar insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen (B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999). Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist die vom Wiener Stadtsenat vorgenommene Differenzierung unzulässig.
Der Beschluss des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Renumerationen aus Anlass von Dienstjubiläen (ABI. für Wien Nr. 5/1971 idF ABI. für Wien Nr. 39/2014) wurde daher in seiner Ziffer 2 lit b als gesetzwidrig aufgehoben.
Weitere Bestimmungen angefochten
Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen, in dort anhängigen Beschwerdeverfahren zum Vorrückungsstichtag auch die Übergangsbestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechts als verfassungswidrig anzufechten, soweit diese für die besoldungsrechtliche Einreihung eine unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten vorsehen.