Für das EU-Richtlinienpaket zum Vergaberecht ist die Umsetzungsfrist (16. April 2016) längst abgelaufen. Nun hat der Nationalrat die notwendige Reform des Vergaberechts beschlossen.
Demnach sollen künftig mehr Aufträge nach dem Bestbieterprinzip und nicht alleine nach dem günstigsten Preis vergeben werden. Ab Oktober 2018 müssen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronisch erfolgen.
Ausnahmen für öffentlichen Verkehr
Das Bestbieterprinzip soll künftig jedenfalls bei der Ausschreibung personenbezogener Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich, bei der Ausschreibung von Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen, bei der Beschaffung von Lebensmitteln sowie bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr zur Anwendung kommen.
Personenbeförderungen per Bahn und U-Bahn sind weiterhin vom Bundesvergabegesetz ausgenommen, Schienenaufträge können also wie bisher direkt vergeben werden. Letzteres war einer der Streitpunkte der SPÖ und ÖVP während deren Regierungszusammenarbeit und damit einer der Gründe, warum die entsprechende EU-Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt wurde.
Direktvergaben bis 100.000 Euro
Der Schwellenwert für Direktvergaben ohne vorherige Bekanntmachung wird wie bisher mit 50.000 Euro festgesetzt, wobei es weiterhin möglich sein wird, den Betrag mittels Verordnung hinaufzusetzen bzw. zu reduzieren. Das betrifft auch bestimmte andere Los- und Schwellenwerte. Laut aktueller Verordnung liegt die Obergrenze für Direktvergaben bei 100.000 Euro.
Angemessener Grad von Öffentlichkeit
Bei der Vergabe kleinerer Aufträge gilt es jedoch nicht nur, die Vorgaben des Bundesvergabegesetzes zu berücksichtigen, sondern auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Bedacht zu nehmen, wird in den Erläuterungen angemerkt. Demnach sind bestimmte Verpflichtungen wie das Gebot der Gleichbehandlung und der Transparenz im Falle eines grenzüberschreitenden Interesses auch bei wertmäßig nicht von den EU-Vergabe-Richtlinien umfassten Vergabeverfahren einzuhalten. Faustregel laut Justizministerium: Je höher der Wert, je näher der Leistungs- und Nutzungsort an einer Staatsgrenze und je spezifischer der Auftragsgegenstand, desto eher muss von einem grenzüberschreitenden Interesse ausgegangen und ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sichergestellt werden.
Oberschwellenbereich wird gesenkt
An aktuelle EU-Vorgaben angepasst wurden einzelne Schwellenwerte. Der Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beginnt demnach bei 221.000 Euro bzw. – in bestimmten Fällen – bei 144.000 Euro. Zuletzt waren es 209.000 Euro bzw. 135.000 Euro gewesen. Bei Bauaufträgen liegt der entsprechende Wert bei 5,548 Mio. Euro (alt: 5,225 Mio. Euro).