Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.
Diese Rechtslage erkannte der EuGH in den vom Verwaltungsgerichtshof angestrengten Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-664/15) als nicht unionsrechtskonform.
Einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation müsse vielmehr die Möglichkeit zustehen, einen Bescheid, mit dem möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus der Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) verstoßen werde, vor den Landesverwaltungsgerichten anzufechten; wenn dieses Recht eine Parteistellung vor der Behörde voraussetze, dann komme einer solchen Umweltorganisation auch Parteistellung im behördlichen Verfahren zu.
Könne die Umweltorganisation aber wie im Ausgangsverfahren nicht damit rechnen, als Partei einem Verfahren beigezogen zu werden, so könne ihr auch nicht die Bestimmung des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung mangels rechtzeitig erhobener relevanter Einwendungen entgegen gehalten werden.
VwGH setzt EuGH-Entscheidung um
Der VwGH entschied nun über die Revision in dem dem Vorabentscheidungsansuchen zu Grunde liegenden Verfahren (Ra 2015/07/0055). Er hob das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil der Beschwerde der anerkannten Umweltorganisation zu Unrecht der Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG entgegen gehalten worden war. Der Umweltorganisation, die nicht davon ausgehen konnte, in diesem Verfahren als Verfahrenspartei behandelt zu werden, kann nicht vorgehalten werden, nicht rechtzeitig wasserrechtlich relevante Einwendungen im Verfahren erstattet zu haben.
In dem Fall, der dem zweiten Erkenntnis zu Grunde liegt (Ra 2015/07/0152), ging es ebenfalls um die Parteistellung einer anerkannten Umweltorganisation (wieder vor dem Hintergrund eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens); das Steiermärkische Landesverwaltungsgericht hatte einer solchen Umweltorganisation die begehrte Parteistellung nicht zuerkannt. Gestützt auf das Urteil des EuGH behob der Verwaltungsgerichtshof auch dieses Erkenntnis; der anerkannten Umweltorganisation wäre demnach die Parteistellung im Verfahren vor der Behörde zuzuerkennen gewesen.
Siehe dazu: Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152 jeweils vom 28. März 2018