Aktuelle Lockdown-Regelungen bleiben im wesentlichen vorerst bis 9. März erhalten

Der Hauptausschuss des Nationalrats stimmte gestern mit ÖVP-Grünen-Mehrheit einer entsprechenden Änderung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu. Demnach bleiben die geltenden Betretungsverbote und Ausgangsbeschränkungen den ÖsterreicherInnen für weitere zehn Tage erhalten.

Lediglich bei den Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen kommt es zu Lockerungen: ab Sonntag dürfen HeimbewohnerInnen zwei Besuche pro Woche mit jeweils zwei Personen empfangen. Das gilt auch für Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Zudem werden LogopädInnen und deren PatientInnen von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen. Neue Auflagen gibt es dagegen für ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen: Sie benötigen künftig einen maximal sieben Tage alten negativen Corona-Test und müssen zusätzlich eine FFP2-Maske oder eine höherwertige Maske tragen.

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„Dissenting opinon“ an den europäischen Höchstgerichten

©VfGH/Achim Bieniek

Nach Auffassung der Bundesregierung soll beim Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit der Abgabe und Veröffentlichung eines Sondervotums in Form einer „dissenting opinion“ vorgesehen werden.

Während als Argument für die Veröffentlichung abweichender Meinungen angeführt wird, damit würde mehr Transparenz in die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs gebracht werden, wird gegen ein Sondervotum argumentiert, damit würde die Akzeptanz einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs als Kollegialorgan beeinträchtigt.

Das Europäische Parlament hat zu diesem Thema schon vor längerem eine Studie veröffentlicht, welche die Vor- und Nachteile von abweichenden Stellungnahmen untersucht. Nach einer Analyse der Arbeitsweise der obersten Gerichtshöfe und Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, wird auf die Praxis an den internationalen Gerichtshöfen eingegangen. Abschließend wird erörtert, ob die Praxis der Veröffentlichung abweichender Stellungnahmen auch für den EuGH geeignet sein könnte oder nicht.

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Zugang zu Informationen (2): Amtsgeheimnis soll durch Recht auf Information ersetzt werden; Beschwerdemöglichkeit an Verwaltungsgerichte

Mit einem Gesetzespakt will die Bundesregierung die Amtsverschwiegenheit aufheben. Diese soll durch eine Informationsverpflichtung und das Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt werden.

Informationsrecht mit Ausnahmen

Wer Informationen zu Gesetzgebung oder Verwaltung haben möchte, kann dafür einen Antrag „in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form“ stellen. Eine Antwort der auskunftgebenden Stelle soll nach maximal vier Wochen erfolgen, bei schwierigeren Auskünften oder Abwägungen nach acht Wochen. Für die Bürger und Bürgerinnen soll die Anfrage gebührenfrei sein. Informationen sollen aus dem gesamten Amtsbereich und der Selbstverwaltung sowie von Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, eingeholt werden können. Ausgenommen wurden jedoch börsennotierte Betriebe.

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Zugang zu Informationen (1): Tromsö-Konvention ist in Kraft getreten

Die Tromsö-Konvention ist ein weitgehend unbekannter völkerrechtlicher Vertrag des Europarates aus dem Jahr 2009, der im Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Österreich hat den Vertrag – so wie viele andere EU-Mitgliedsstaaten – bis heute nicht unterzeichnet.  

Die Konvention regelt den Zugang von Bürger und Bürgerinnen zu amtlichen Dokumenten und ist damit eine Art Meta-Informationsfreiheitsgesetz. Die Staaten, die die Konvention unterzeichnen und ratifizieren, verpflichten sich, die Grundsätze der Konvention einzuhalten. Tun sie dies nicht, können sie vor Gericht dazu gezwungen werden – notfalls auf höchster Ebene beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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Not und Gebot: Grundrechte in Quarantäne

Die Staaten greifen im Kampf gegen Corona zu Maßnahmen, die sonst nur im Krieg denkbar wären. Den Protest dagegen zu verachten ist falsch. (Gastkommentar des ehemaligen Richters und Staatsanwalts und langjährigen Journalisten der „Süddeutschen Zeitung“, Heribert Prantl, im „Standard“).

Unmut muss ein Ventil haben: zu demonstrieren ist ein solches

Nicht die Freiheit muss sich rechtfertigen, sondern ihre Beschränkung und Begrenzung: So lernen es die Juristen schon im Anfängerseminar. In der Corona-Zeit begann dieser Satz zu wackeln und zu bröckeln; er wurde von der Politik umgedreht. Daher war und ist der Lehrsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel noch nie so wichtig wie in der Corona-Krise. Er ist kein Wischiwaschi-Satz. Es ist ein Satz mit Substanz, ein Kernsatz des Rechts. Und „Maß halten“ – das ist kein Wort zum Schmunzeln, sondern ein Wort, das die Grundrechte vor übermäßigen Eingriffen schützen soll; es ist ein rechtsstaatlicher Überspannungsschutz.

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Corona-Krise: Europäische Lösung für Sonderrechte von geimpften Personen gesucht

Je mehr Personen gegen Corona geimpft wurden desto stärker wird die Diskussionen über Sonderrechte für diese Bevölkerungsgruppe.

Geht es nach dem Impfplan der Bundesregierung sollen bis Ende März etwa eine Million Menschen in Österreich durch eine Corona-Impfung immunisiert sein. Die Diskussion, ob für diese Bevölkerungsgruppe eine Rücknahme der Corona-bedingten Einschränkungen geboten ist, beschäftigt ganz Europa.

Staaten schaffen Fakten

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„Racial Profiling“: Kontrollgrund Hautfarbe

In Deutschland kontrolliert die Polizei jedes Jahr Millionen Menschen ohne Tatverdacht. Gegen die Anwendung der sog. „verdachtslosen Ausweiskontrolle zur Verhinderung von Straftaten“ wird vor den Verwaltungsgerichten immer wieder Klage erhoben, mit dem Vorwurf, die polizeiliche Kontrolle sei nur wegen der Hautfarbe erfolgt.  

Deutsche Verwaltungsgerichte können in diesen Beschwerdeverfahren auf eine umfangreiche und sehr differenzierte Rechtsprechung zurückgreifen. (Siehe dazu: Polizei darf nicht mehr ohne Verdacht kontrollieren)

Ein Beitrag auf „zeitonline“ gibt dazu einen informativen Überblick, bei dem alle Beteiligten zu Wort kommen.

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Corona–Maßnahmen als Herausforderungen für den Rechtsstaat (2)

Hinnerk Wißmann, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Münster, bezweifelt in seinem Beitrag auf Verfassungsblog.de die Angemessenheit und Evidenzbasiertheit der Grundrechtseinschränkungen durch die von der deutschen Bundesregierung ergriffenen Corona-Maßnahmen.

Die Infektionsschutzpolitik könne sich nicht dem Hinweis auf die notwendige „Vorsorge“ von einem verbindlichen Tatsachenbezug verabschieden, um in den Bereich der dauernden Modellierung von Wirklichkeit zu wechseln. Und dem entsprechend reiche es auch nicht aus, die Frage nach der Geeignetheit der brachialen Maßnahmen über Wochen und Monate angesichts bescheidener Erfolge mit der Feststellung abzuwehren, ohne genau diese Maßnahmen stünde man jedenfalls schlechter da. Das sei in einem ganz schlichten Sinn nicht zu widerlegen, verwechsle aber letztlich die Welt mit einem Labor.

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Corona–Maßnahmen als Herausforderungen für den Rechtsstaat (1)

Die Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden, Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen zu untersagen, nimmt Alexander Somek, Professor für Rechtsphilosophie an der Universität Wien in einem Gastbeitrag in der “Presse” zum Anlass, die Verhältnismäßigkeit dieser Verbote zu hinterfragen. 

Somek bezweifelt, dass es ausreicht, die aktuellen Demonstrationsverbote mit dem Schutz der Gesundheit zu begründen. Der sog. Rationalitätstest als elementares Prüfverfahren im öffentlichen Recht verlange bei Grundrechtseingriffen einen engen Mittel-Zweck-Zusammenhang. Sei dieser nicht gegeben, fiele der Zweckverfolgung zu viel Freiheit zum Opfer.

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Corona-Krise: Verschärfung der Einreiseverordnung, Teile Tirols werden zum Epidemiegebiet

Aufgrund des vermehrten Auftretens von Virusmutationen wird die Einreise nach Österreich durch eine Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung weiter verschärft.

Nunmehr muss bereits bei der Einreise nach Österreich ein ärztliches Zeugnis bzw. ein Testergebnis vorliegen. Zusätzlich ist die Quarantäne nach den bisherigen Vorgaben anzutreten. Kann das ärztliche Zeugnis bzw. das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Einreise, eine Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 nachzuholen. Zu beachten ist, dass der Test binnen 24 Stunden nicht die quarantänebeendende Testung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise ersetzen kann. „Selbsttests“ dürfen dafür nicht herangezogen werden.

Nordtirol wird Epidemiegebiet

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