Aktuelle Lockdown-Regelungen bleiben im wesentlichen vorerst bis 9. März erhalten

Der Hauptausschuss des Nationalrats stimmte gestern mit ÖVP-Grünen-Mehrheit einer entsprechenden Änderung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu. Demnach bleiben die geltenden Betretungsverbote und Ausgangsbeschränkungen den ÖsterreicherInnen für weitere zehn Tage erhalten.

Lediglich bei den Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen kommt es zu Lockerungen: ab Sonntag dürfen HeimbewohnerInnen zwei Besuche pro Woche mit jeweils zwei Personen empfangen. Das gilt auch für Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Zudem werden LogopädInnen und deren PatientInnen von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen. Neue Auflagen gibt es dagegen für ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen: Sie benötigen künftig einen maximal sieben Tage alten negativen Corona-Test und müssen zusätzlich eine FFP2-Maske oder eine höherwertige Maske tragen.

Kritik an der Verlängerung des Lockdowns kommt weiter von der FPÖ. Auch die NEOS sehen die andauernden Ausgangsbeschränkungen kritisch. Ausdrücklich begrüßt wurden von der Opposition hingegen die Lockerungen in Alten- und Pflegeheimen.

Gesundheitsminister Rudolf Anschober begründete diesen ersten Lockerungsschritt damit, dass sich die Situation in den Alten- und Pflegegeheimen wesentlich verbessert habe. Das zeige, dass die Maßnahmen greifen, sagte er. Auch die Impfung habe positive Effekte.

Generell wollte Anschober aber keine Entwarnung geben. Gerade die nächsten Wochen bis Ostern würden von den ExperInnen als kritisch beurteilt, betonte er. Dann könnte sich die Situation durch die höhere Impfrate und den vermehrten Aufenthalt im Freien entspannen. Geplant ist dem Gesundheitsminister zufolge, bis Ostern eine Million Menschen zu impfen. Zu den gestiegenen Neuinfektionen in den vergangenen Tagen – heute wurden 2.300 gemeldet – merkte er an, es sei von Expertenseite noch nicht dokumentiert, ob sich diese auf die Zunahme der Virusmutationen oder auf den deutlichen Anstieg bei den Testungen zurückführen ließen. Man sei dabei, sich die Dunkelziffer präziser anzuschauen.

Ausgangsbeschränkungen gelten weiter, Lokale und Theater bleiben geschlossen

Die Verlängerung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hat nicht zuletzt zur Folge, dass die Gastronomie und die Hotellerie – mit den bisherigen Ausnahmen – vorerst weiter geschlossen bleiben. Auch der Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen ist nach wie vor untersagt. Geschäfte dürfen hingegen zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr öffnen, wobei grundsätzlich jeweils 20 Quadratmeter für KundInnen zur Verfügung stehen müssen und diese zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet sind. Ähnliche Regelungen gelten für Museen, Bibliotheken, Büchereien, Zoos und botanische Gärten.

Im öffentlichen Raum und an anderen öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen von zwei Metern einzuhalten. Für viele Bereiche wie etwa öffentliche Verkehrsmittel ist überdies eine FFP2-Maskenpflicht festgeschrieben. Zudem gelten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr weiterhin Ausgangsbeschränkungen. In diesem Zeitraum darf die Wohnung nur aus bestimmten Gründen wie Arbeit, notwendige Einkäufe, Erholung und Treffen mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen verlassen werden. Tagsüber sind auch Treffen von zwei unterschiedlichen Haushalten erlaubt.

Für einen Friseurbesuch oder die Inanspruchnahme einer anderen körpernahen Dienstleistung wie Fußpflege benötigt man einen bestätigten negativen COVID-19-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nur Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweislich eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, und Kinder unter zehn Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Auch für bestimmte Berufsgruppen sind regelmäßige Testungen vorgeschrieben.

Hier geht’s zur Parlamentskorrespondenz …

Hier geht’s zur 2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 25.02.2021 …

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