Zugang zu Informationen (2): Amtsgeheimnis soll durch Recht auf Information ersetzt werden; Beschwerdemöglichkeit an Verwaltungsgerichte

Mit einem Gesetzespakt will die Bundesregierung die Amtsverschwiegenheit aufheben. Diese soll durch eine Informationsverpflichtung und das Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt werden.

Informationsrecht mit Ausnahmen

Wer Informationen zu Gesetzgebung oder Verwaltung haben möchte, kann dafür einen Antrag „in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form“ stellen. Eine Antwort der auskunftgebenden Stelle soll nach maximal vier Wochen erfolgen, bei schwierigeren Auskünften oder Abwägungen nach acht Wochen. Für die Bürger und Bürgerinnen soll die Anfrage gebührenfrei sein. Informationen sollen aus dem gesamten Amtsbereich und der Selbstverwaltung sowie von Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, eingeholt werden können. Ausgenommen wurden jedoch börsennotierte Betriebe.

Wenn die Geheimhaltung von Informationen „erforderlich und verhältnismäßig ist“, dürfen diese nicht veröffentlicht werden, zum Beispiel, wenn die Informationen die nationale Sicherheit gefährden.

Rechtschutz durch Verwaltungsgerichte

Wird die Information nicht erteilt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde soll drei Wochen betragen.

Im Fall der rechtswidrigen Nichterteilung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Datenschutzbehörde soll als eine Service- und Informationsstelle für alle Behörden und Einrichtungen dienen.

Für die Reform braucht die Regierung allerdings die Stimmen von SPÖ oder FPÖ. Denn bei der Reform handelt es sich um eine Verfassungsmaterie.

Ende der Begutachtungsfrist ist 19.04.2021.

Hier geht’s zum Gesetzesentwurf und den Materialien …

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