Die COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV) ist heute in der Fassung der bereits 2. Novelle in Kraft getreten. Die 2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurde gestern noch kundgemacht und Klarstellungen und Änderungen vorgesehen.
Für Sportstätten wurde klargestellt, dass der Kunde nur in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hat, außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen (§ 8 Abs 6 Z 1 COVID-19-ÖV).
Die Bestimmung für Freizeit- und Kultureinrichtungen wird nun um „Bäder an Oberflächengewässern“ in § 9 Abs 2 Z 2 COVID-19-ÖV ergänzt, wenn in diesen Bädern kein Badebetrieb stattfindet.
Zwei Stunden lang widmet sich „ein staatstragendes Diagonal“ auf Ö1 der Polizei als Normenkontroll- und Sanktionsorganisation.
Bereits im Frühjahr 2020, kurz nach Beginn der Corona-Krise, hatte ao. Univ.-Prof. Christian Piska (Universität Wien) gemeinsam mit RA Dr. Neulinger einen Beitrag publiziert, der sich mit den Folgen einer Politik beschäftigte, welche die Mathematik über Freiheitsbeschränkungen entscheiden lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Teile der Strafbestimmung des § 28 AuslBG beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshof waren Verkehrskontrollen in Italien. Es ging um die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Verwendung von Kontrollgeräten (Fahrtenschreiber) im Straßenverkehr.
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