Corona-Krise: Lockerungsverordnung soll Öffnungen ab 19.05.2021 möglich machen

Die gestern kundgemachte Lockerungsverordnung des Gesundheitsministers ermöglicht es Tourismus-, Gastronomie-, Sport und Freizeitbetrieben mit Einschränkungen wieder aufzusperren.

Voraussetzung für den Eintritt wird, dass man getestet, genesen oder geimpft ist. In der Gastronomie, nicht aber im Handel, kommt eine Registrierungspflicht ab 15 Minuten Aufenthalt. Die Ausgangsbeschränkungen fallen.

Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Covid-19-Öffnungsverordnung (Covid-19-ÖV) gilt:

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARSCoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  6. a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  7. b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  8. c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  9. d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  10. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  11. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Keine Ausgangsbeschränkungen mehr, aber weiter Sicherheitsmaßnahmen  

Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Das Haus darf also wieder rund um die Uhr ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Dennoch gilt weiterhin erhöhte Vorsicht. Daher wird es eine Reihe an bewährten Sicherheitsmaßnahmen geben:

  • Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).
  • In allen neu geöffneten Bereiche müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.
  • Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.
  • Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von 4 Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig.
  • Tagsüber sind Zusammenkünfte von 4 Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.
  • Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.
  • Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahme bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.)

Hier geht’s zu den weiteren Information auf dem Homepage des Gesundheitsministers …

Hier geht’s zur Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV) und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) vom 10.05.2021 …

 

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