Auch Zugangsregel für Nachtgastronomie verstieß nicht gegen Gleichheitsgrundsatz.
Die vom 15. bis zum 21. November 2021 geltende 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die einen Lockdown für ungeimpfte und nicht genesene Personen sowie einen 2G-Nachweis für bestimmte Orte vorsah, war weder gesetz- noch verfassungswidrig. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte der Verfassungsgerichtshof in seinen jüngst veröffentlichten Erkenntnissen fest. Auch die Regelung für die Nachtgastronomie vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH.
Im April wird vom VfGH über den zweiten, längeren Lockdown für ungeimpfte Personen im vergangenen Winter beraten.
Durch Lockdown wurde Überlastung des Gesundheitssystems vermieden
Die Bundesregierung hat vor rund einem Monat weitreichende Lockerungen beschlossen, die am 5. März in Kraft getreten sind. Die laut dem Gesundheitsminister neue Prognoserechnung komme zu einer deutlich anderen Einschätzung als die bisherigen Prognosen. Demnach werde erst in den nächsten Wochen ein Rückgang der aktuellen Zahlen erwartet. Die angespannte Situation werde also noch deutlich länger dauern als bisher erwartet.




