Verwaltungsvollstreckungsgesetz: Beugehaft wird wieder eingeführt

Mit 1. März 2022 wird durch eine Novelle des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) in Österreich –  rückwirkend mit 01. Jänner 2022 – wieder die Beugehaft eingeführt (BGBl. I Nr. 14/2022). Die Neuregelung war notwendig geworden, weil die bisherige Regelung der Beugehaft vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, da eine maximale Dauer der Haft nicht normiert war und auch kein ausreichender Rechtsschutz bestand (VfGH 07.10.2020, G 164/2020).

Neues, erweitertes Rechtsschutzinstrumentarium

Mit der Neuregelung wird die höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft mit einem Jahr festgelegt. Das Zwangsmittel der Haft darf nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Anwendung findet die Beugehaft etwa dort, wo Personen zur Kooperation mit einer Behörde gezwungen werden sollen. So im Fremdenrecht, um ein für die Abschiebung erforderliches Ersatzreisedokument zu beschaffen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass eine Haft nur solange verhängt wird, als deren Erfolglosigkeit nicht absehbar ist dh dass selbst eine Anhaltung im Ausmaß der höchstzulässigen Gesamtdauer nicht zum Erfolg führen würde.

Mit der Novelle wird auch ein neues, erweitertes Rechtsschutzinstrumentarium nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde geschaffen. Verwaltungsgerichte können nunmehr im Wege einer „Gesamtbeschwerde“ gegen die Anhaltungen angerufen werden. Es findet Verfahrensrecht der Maßnahmenbeschwerde Anwendung, wodurch auch ein Kostenrisiko für den Beschwerdeführer besteht. Über aufrechte Anhaltungen muss das Verwaltungsgericht binnen einer Woche entschieden.

Welches Verwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden hat, ist nach den allgemeinen Regeln des Art. 131 B-VG unter Bedachtnahme auf Art. 11 Abs. 4 B-VG zu beurteilen.

Hier geht’s zur Novelle des VVG BGBl. I Nr. 14/2022 vom 28.02.2022 …

Hier geht’s zur Parlamentskorrespondenz …

Teilen mit: