Wenn Datenschutz zur Ausrede wird

FalterGut, dass die Regierung das Amtsgeheimnis abschafft. Viel wichtiger wäre es, ein anderes Gesetz zu überdenken

Ungekürzte Fassung eines Gastkommentars von Wolfgang Helm

Eine demokratische Verwaltung bedarf nicht nur der gerichtlichen Kontrolle, sondern muss sich auch der öffentlichen Diskussion stellen. Wir brauchen den gläsernen Staat, nicht den gläsernen Bürger.

Das „Amtsgeheimnis“ nach Artikel 20 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist aber nicht das entscheidende Hindernis. Es kommt nur zum Schutz ganz bestimmter öffentlicher Interessen oder überwiegender Privatinteressen zur Anwendung. Für die aufgezählten öffentlichen Interessen wie Landesverteidigung und Sicherheit fehlt es zwar an einer Abwägungsklausel gegen das Interesse an einer Information der Öffentlichkeit, jedoch besteht ein Interpretationsspielraum (so ist etwa nicht nachvollziehbar, warum der Beschaffungsvorgang von Kampfflugzeugen überhaupt im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müsste). Auch die Vorbehalte gegen die Durchsetzung der Auskunftspflicht sind unverständlich: die Verwaltungsgerichte entscheiden rasch, fast kostenlos (Eingabegebühr derzeit € 14,30) und ohne Anwaltszwang.

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Justizminister erwägt Fachhochschulausbildung für Rechtspfleger

orf-atEine Verbesserung in der Ausbildung der Rechtspfleger und Bezirksanwälte plant ÖVP-Justizminister Wolfgang Brandstetter.

Dabei erwägt er offenbar auch eine Fachhochschule, wie sie von der Personal- und Standesvertretung seit längerem gewünscht wird.

Beim Kongress der österreichischen Diplomrechtspfleger, Bezirksanwälte und leitenden Justizbediensteten sagte Brandstetter am Freitag in Linz: „Von meinem Haus gibt es bereits ein erstes wohldurchdachtes Konzept, wobei noch eine Reihe von essenziellen Fragen, die nicht allein in die Zuständigkeit des Justizressorts fallen, zu klären ist.“.

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Generalversammlung der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (VEV) in Helsinki

siteon0Die 15. Generalversammlung der Vereinigung fand dieses Jahr auf Einladung der finnischen RichterkollegInnen am 5. und 6. Juni in Helsinki statt.

Unter den Teilnehmern waren Richterinnen und Richter aus 14 Mitgliedsstaaten. Schwerpunkt der Diskussionen waren unter anderem die Anforderungen an die Arbeit der Vereinigung, welche sich aus der Justizagenda 2020 der EU-Kommission ergeben. Die Kommission hat durch diese Agenda die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Richter im Wesentlichen beim Netzwerk für Richteraustausch (EJTN) und bei der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier gebündelt.

Aus diesem Grund wird es noch im Juni dieses Jahres Gespräche der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung mit EJTN über eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Partnerschaftserklärung geben. Parallel dazu laufen die Arbeitsgruppen der Vereinigung trotz eingeschränkter finanzieller Mittel weiter, insbesondere die Arbeitsgruppe „Umweltrecht“ berichtet über hohe Teilnehmerzahlen an den Meetings.

Edith Zeller zur Präsidentin gewählt

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EuGH- Generalanwalt Jääskinen erläutert Verfahren zur Vorabanfrage

Im Anschluss an die Generalversammlung der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung in Helsinki fand eine Vortragsreihe hochrangiger Repräsentanten der Europäischen Gerichte statt, die sich mit Fragen der Kommunikation einerseits zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und anderseits zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigte.

Niilo Jääskinen
Niilo Jääskinen

Von besonderem Interesse war der Vortrag von Niilo Jääskinen, einer der neun Generalanwälte des EuGH, der zuletzt ein Gutachten im Verfahren gegen Google („Recht auf Vergessenwerden“) erstattet hatte. Er referierte zum praktischen Ablauf von Vorabentscheidungsverfahren aus Sicht der Generalanwälte am EuGH. Jääskinen betonte die Bedeutung der nationalen Richter bei der Anwendung von Unionsrecht und wies darauf hin, dass die Sprache der Anfrage so gewählt werden sollte, dass sie auch für Nichtjuristen verständlich ist. Dies erleichtere ganz wesentlich die Übersetzung der Anfrage in alle anderen Sprachen. Die Bezugnahme auf Unionsrecht ist in der Anfrage klar darzustellen, die ausschließliche Bezugnahme auf die Grundrechtscharta ist nicht ausreichend.

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VwG Judikatur/ Verfahrensrecht

Revisonszulassung, Vorfragenbindung des Verwaltungsgerichtes

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist daher der Unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig (vgl zuletzt VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0077).

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Lokalverbot für Rauchersheriffs

presse-logoGastwirte dürfen Kunden verbannen, die nur kommen, um den Nichtraucherschutz zu überprüfen. Das entschied der Oberste Gerichtshof.

von Benedikt Kommenda (DiePresse.com)

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erteilt Rauchersheriffs eine Abfuhr. In einem der „Presse“ vorliegenden Urteil hält das Höchstgericht fest, dass Gastwirte gegen selbst ernannte Kontrollore in Sachen Nichtraucherschutz ein Lokalverbot aussprechen dürfen.

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Verwaltungsgerichtshof: Mehr Apotheken nur am Land

presse-logoLaut Höchstgericht gilt Bedarfsprüfung nach Kundenzahl weiter – außer in abgelegenen Gebieten.

In Österreich wurden Apotheken-Konzessionen bislang nach einer starren Regelung im Apothekengesetz (ApG) vergeben: Würde durch eine neue Apotheke die Kundenzahl für eine bereits in der Umgebung bestehende auf unter 5500 sinken, bestehe am betreffenden Standort kein Bedarf, die Bewilligung sei dann zu versagen. In einer im Februar verkündeten Entscheidung erteilte der EuGH dem eine Absage: Eine Regelung, die den Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und von der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen abzuweichen, widerspreche der Niederlassungsfreiheit, heißt es da.

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